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Resturlaub - Mitbestimmung bei Sonderfällen ??

R
rudi
Jan 2018 bearbeitet

Was besagt das BUrlg? Es bestanden noch Restbestände, wie in jedem Jahr, aber dieses Jahr wurde einfach gestrichen. Lt. Gesetz keine Chance. Aber was passiert, wenn einige MA Sonderrecht haben, bei denen der Resturlaub nicht entfallen ist? Der AG meint es passt schon, ich wollte eine gütliche Lösung für alle, keine Sonderfälle-vergebens. Wenn man sich mit dem Gesetz auseinandersetzt, darf es keinen Sonderfall geben- Urlaub verfällt nach dem 31.03. Ich will den MA nicht vor den Kopf stoßen, die den Urlaub behalten dürfen, tue mich aber schwer-den anderen gegenüber. Zumal der AG keine Vorteile hat, wenn er das so durchzieht, wohl eher Nachteile, weil sich wahrscheinlich einige veralbert vorkommen und sich ihr "eigenes" Recht erzwingen, durch Krankheit oder Faulheit.... Außerdem entsteht ein riesen Konflikt. Ich musste doch nachhaken, wieso noch Restbestände oder? Was glaubt ihr, wer sich darüber beschwerd hat- die Sonderfälle versteht sich. Ich habe mich gefälligst nur zu kümmern, wenn sie es wünschen. Dabei wollte ich helfen, woher sollte ich denn wissen, dass einige es nicht nötig haben, weil sie bevorzugt werden. Vielleicht verstehen manche jetzt meine Verzweiflung.

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Community-Antworten (2)

P
Peter

28.05.2006 um 00:17 Uhr

Das BUrlG besagt ja in der Tat, dass der Urlaub im Kalenderjahr zu nehmen ist, es sei denn, betriebliche oder persönliche Gründe sprechen dagegen. Die "Sonderfälle" können ja durchaus so zu erklären sein, dass solche Gründe anerkannt wurden. Betriebliche Gründe wird der Arbeitgeber am ehesten anerkennen, aber auch private Gründe (längere Krankheit, Abstimmung des Urlaubs mit dem Partner oder Rücksicht auf Schulferien...) sollten es erlauben, dass der Urlaub wie früher bis zum 1.3. des Folgejahres genommen werden kann. Zumindest wenn der Übertrag des Urlaubs rechtzeitig so beantragt wurde. Ich würde also keinesfalls gegen die Sonderfälle vorgehen, sondern prüfen, ob das Streichen des Resturlaubs für die Übrigen nicht abgewendet werden kann. Vor Allem, wenn der Arbeitgeber früher einen Übertrag des Urlaubs ohne Murren akzeptiert hat, aber dies jetzt plötzlich nicht mehr tut, ohne die Beschäftigten vorher darauf hingewiesen zu haben, ist das sicher nicht die feine Art.

W
wastl

29.05.2006 um 15:32 Uhr

ich denke der Partner fällt wohl ebenfalls unter das BUrlG - Schulferien sind ebenfalls kein Hinderniss. Einzig zulässiger Grund für Sonderregelungen sind die betriebl. Gründe

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