Benachteiligungsgesetz - wie sieht das für den BR aus?
Seit fünf Jahren arbeiten meine Kollegin und ich zu je 75% auf ein und die gleiche Stelle.Seit einem Jahr bin ich BR. Seitdem werden meine Kollegin und die Vollzeitkraft geschult und machen immer die aktuellen Dinge die anfallen. Durch meine Aussfallzeiten als BR kann ich mich nicht am aktuellen Arbeitsgeschehen beteiligen und neuregelungen bekomme ich immer als letzte mit. Schichtübergaben finden überhaupt nicht mehr statt.Bei dem Mitarbeiterjahresgespräch vor 8 Wochen wollte mein AG eine Umstrukturierung und teilte mir neue Arbeitsaufgaben zu.Mündlich habe ich zugestimmt da ich von einer Arbeitserweiterung und nicht von einer Degradierung ausging . Schriftlich wollte er alles noch mals überarbeiten und mir dann zur Unterschrift vorlegen was er aber noch nicht getan hat. Vor einer Woche habe ich die namentliche Zuweisung der Stellenbeschreibungen laut ERA bekommen wo meine Halbtagskollegin und ich niedriger eingestuft wurden als die Vollzeitkraft obwohl wir bisher alle das gleiche machten.Mein Verdacht ist nun, dass er meine Halbtagskollegin weiterschulen möchte und diese dann auch mehr entlohnt als mich auf Grund der neuen Arbeitszuweisung weil ihre Arbeit dann höherwertiger wäre als meine. Wie sieht das mit dem Benachteiligungsgesetzt für den BR aus?Finde hier irgendwie keine rechte Zuweisung. Soll ich das Mitarbeiterjahresgespräch dann überhaupt unterschreiben oder ist dies dann nur eine Kenntnisnahme und keine Zustimmung? Wer kann hier schnell raten?
Community-Antworten (2)
24.05.2006 um 11:21 Uhr
Die entscheidenden Rechtsvorschriften findest Du im § 37 BetrVG; insbesondere Absätze 1,3 und 4. Nähere Ausführungen findest Du in den Kommentaren zum BetrVG z.B. von Däubler oder Fitting zu § 37
Ich würde eine Rechtsberatung aufsuchen (Fachanwalt oder Gewerkschaft). So wie Du den Fall schilderst, spricht viel für eine Benachteiligung.
Unterschreibe zunächst einmal nichts, sondern verschiebe dies bis nach der Beratung.
24.05.2006 um 13:42 Uhr
Hallo timeplanet,
der für dich wichtige § ist der 78 BetrVG Schutzbestimmungen. "Die Mitglieder des Betriebsrates.... dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen Ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung."
MfG Angi1
Verwandte Themen
MA wehrt sich gegen Aufgaben aus ihrem Aufgabenbereich
ÄlterHallo liebe User, wir haben eine MA, die im Bereich "Finanzen/Personal" angestellt ist. Da sie sich überfordert fühlte, hat die vorherige GF ihr schon in der Vergangenheit Arbeiten abgenommen (z.B.
Sehr dringende Bitte um Aufklärung und etwas Nachhilfe in Sachen Betriebsrat
ÄlterHallihallo, voerst möchte ich erwähnen, dass ich in meiner neuen Position als Vorsitzender Betriebsrates, so einiges an Hürden zu nehmen habe, da unsere Geschäftsführung, nicht gerade darauf be
Arbeitszeit/Reisezeit am Pfingstmontag
ÄlterHallo zusammen, ich habe eine Frage zu Reisezeiten am Pfingsmontag. Folgende Situation: Der Vertriebsleiter und einer seiner Mitarbeiter (beide Vertriebsaußendienst, Vertriebsleiter AT (kein leiten
Urlaubsberechnung / Was für eine Zensur geht hier eigentlich ab? Unfassbar!
ÄlterEilt ! hallo alle zusammen , wir der BR haben am Donnerstag Sitzung mit dem AG , und wollen generell etwas abklären haben was wir auf der Fortbildung gelernt haben bzw. worauf man uns aufmerksam gemac
Wahlvorstandsmitglieder vor Betriebsratswahl "umgedreht"...-wie sieht es dann mit dem KÜ-Schutz aus für die Mitglieder, die die Wahl weiterhin organisieren wollen?
Älter...wie sieht der KÜ-Schutz für die verbleibenden Wahlvorstandsmitglieder aus. Wir haben einen nominierten Wahlvorstand und wollten jetzt eigentlich mit der Vorbereitung der Betriebsratswahl beginne