Im §7 heißt es wörtlich: Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.

Gilt dies nur für Arbeitnehmerüberlassung im Sinne von Zeitarbeit oder auch für Personal von Subunternehmen wie z.B. Sicherheitskräften, Putzfrauen?