Erstellt am 16.05.2006 um 17:55 Uhr von Z.Ickig
Der ArbG kann sich nicht übermäßig Zeit lassen.
Sobald der BR ( ja ja, Fayence, natürlich erst NACH der Beratung mit dem ArbG) einen Beschluß über die Freistellung gefaßt und den ArbG über die Wahl der freizustellenden Person unterrichtet hat, hat der ArbG genau 2 Wochen Zeit, die Einigunsstelle anzurufen.
So sagt es das Gesetz, und zwar in § 38 II BetrVG.
Tut er das nicht, dann ist die mitgeteilte Freistellung wirksam.
Also kann in eurem Fall das Problem eigentlich nur bei euch liegen.
Beratet mit dem ArbG...., wenn der keine zeit und keine Lust hat, dann sagt ihm einfach, wen ihr für die Freistellung im Auge habt.
Setzt den Punkt auf die nächste Tagesodnung.
Faßt den Beschluß.
Informiert euren ArbG.
Und dann: 2 Wochen abwarten.
Das wär's.
Erstellt am 17.05.2006 um 00:39 Uhr von Fayence
@ Z.Ickig
Wenn Du es nicht geschrieben hättest... ;-)) Mein Dank ist mit Dir!
Es ist übrigens unschädlich, den Beschluss bzgl. der freizustellenden BR-Mitglieder zu fassen und erst dann mit dem AG zu beraten.
Nur die Beratung darf auf keinen Fall unterbleiben; könnte im schlimmsten Fall ein Amtsenthebungsverfahren gem. §23 nach sich ziehen!
Erstellt am 17.05.2006 um 10:23 Uhr von Ramses II
:Korinthenkackermodus an:
"Unterbleiben" darf die Beratung sehr wohl, sie darf aber nicht verweigert werden.
:Korinthenkackermodus aus:
Erstellt am 17.05.2006 um 11:49 Uhr von Fayence
:GrinsKorinthenkackerAnModusON:
Unterbleiben ja, verweigern nein? Wo steht das?
:GrinsKorinthenkackerAnModusOFF:
Erstellt am 17.05.2006 um 12:33 Uhr von Ramses II
Erstellt am 17.05.2006 um 12:46 Uhr von Fayence
Grrrr.....................ins
Deine Antwort entspricht zumindest der Minimalanforderung "10 Zeichen"
Du weisst, dass ich Deiner Urteilsfähigkeit vertraue! Habe in meinen Unterlagen jedoch nichts diesbezügliches gefunden, nur den obigen Hinweis. Eine Quellenangabe wäre mir wichtig; mache mich aber gleich auf den Weg zur Sitzung.
Erstellt am 17.05.2006 um 20:36 Uhr von Ramses II
Ergibt sich doch direkt aus den Kommentierungen zum § 23. Stichwort "hartnäckig"