Erstellt am 15.05.2006 um 19:48 Uhr von BMW
Hallo Tube-Fan,
In der Praxis versuchen die Arbeitgeber so etwas öfter Schieben z.B. Kündigungsgründe hinter her. Dieses Verhalten kann man auch als letzten Strohhalm deuten.
Gesetzt den Fall das der Kollege seinen Prozess gewinnt sollte man aber vorsichtig mit der Änderungskündigung sein weil dann wird es wahrscheinlich heißen entweder oder.
Aber dazu kann sein Arbeitsrechtler mehr sagen.
Es dürfte auch nichts dagegen einzuwenden sein wenn mit dem Arbeitsrechtler
als BR mit ihm Kontakt aufnehmt!
Gruß BMW
Erstellt am 15.05.2006 um 20:08 Uhr von Z.Ickig
"Nun will mein Arbeitgeber "zweigleisig fahren" und fristgerecht zum 30.06.06 eine Änderungskündigung nachschieben"
Wenn er das tut, dann ist der BR erneut anzuhören. § 102 BetrVG sagt, dass der BR vor jeder Kündigung zu hören.
Ob das rechtens ist oder nicht, hat den BR nicht zu interessieren, denn ein BR ist kein Gericht.
Also: Anhörung zur Änderungskündigung einfach bearbeiten, wie es euch das Gesetz vorgibt.
@BMW:
"Gesetzt den Fall das der Kollege seinen Prozess gewinnt sollte man aber vorsichtig mit der Änderungskündigung sein weil dann wird es wahrscheinlich heißen entweder oder."
==> Äh....was genau willst du jetzt damit sagen?
"Es dürfte auch nichts dagegen einzuwenden sein wenn mit dem Arbeitsrechtler als BR mit ihm Kontakt aufnehmt!"
==> Dagegen könnte sehr wohl etwas einzuwenden sein. Mit der Anhörung zur Kündigung ist die Beteiligung des BR beendet.
Alles, was danach kommt, ist nicht mehr seine gesetzliche Aufgabe.
Erstellt am 15.05.2006 um 20:52 Uhr von BMW
@Z.Ickig
Antwort mit erneut anzuhören > vollkommen richtig<
DER BR WIRD DANN GENAUSO HANDELN WIE BEIM ERSTEN MAL
Gesetzt den Fall das der Kollege seinen Prozess gewinnt sollte man aber vorsichtig mit der Änderungskündigung sein weil dann wird es wahrscheinlich heißen entweder oder."
DAS SOLL HEIßEN NIMM AN ODER GEH
Mit dem Arbeitsrechtler sollte heißen das der BR mit dem Arbeitsrechtler des Kollegen Kontakt aufnehmen kann
Gruß BMW
Erstellt am 15.05.2006 um 21:28 Uhr von B.R.
Hat sich der Arbeitgeber mit der zweiten Kündigung (bzw. der Anhörung) nicht selbst ins Knie geschossen? Erst kündigt er betriebsbedingt, behauptet also, dass er den Arbeitnehmer nicht weiter beschäftigen kann. Mit der zweiten Kündigung sagt er doch nun selbst, dass er ihn - zwar unter geänderten Vertragsbedingungen aber dennoch - weiter beschäftigen kann. Wie will er denn die erste Kündigung dann noch durchbekommen, wenn der Arbeitnehmeranwalt davon Kenntnis erhält?
Erstellt am 15.05.2006 um 21:35 Uhr von Z.Ickig
"Mit dem Arbeitsrechtler sollte heißen das der BR mit dem Arbeitsrechtler des Kollegen Kontakt aufnehmen kann"
==> Ermächtigungsgrundlage des BetrVG für den BR für diese Maßnahme?
Erstellt am 15.05.2006 um 21:40 Uhr von Tube-Fan
Ich bedanke mich für die Antworten. Verfahren für uns als BR ist klar. Am pfiffigsten finde ich die Antwort von B.R. - ich sehe es persönlich genauso: die erste Kündigung wird durch die zweite Kündigung ad absurdum geführt. Und schätzungsweise deswegen vom Gericht gekippt.
Nun noch eine Fangfrage. Lage: 1. Kündigung (betriebsbedingt) wird vom Gericht gekippt. 2. Kündigung (Änderungskündigung) wird zum selben Termin 30.06. ausgesprochen. Kollege klagt wieder - würde das Gericht dann nicht sagen, das sei "nachkarten" und rein deswegen auch die zweite Kündigung kippen?
Erstellt am 16.05.2006 um 06:41 Uhr von Z.Ickig
1. Kündigung (betriebsbedingt) wird vom Gericht gekippt.
==> Kündigungen werden vom Arbeitsgericht nicht "gekippt". Es wird vielmehr deren Unwirksamkeit festgestellt, wenn die Kündigung gegen das KschG verstößt.
2. Kündigung (Änderungskündigung) wird zum selben Termin 30.06. ausgesprochen. Kollege klagt wieder - würde das Gericht dann nicht sagen, das sei "nachkarten" und rein deswegen auch die zweite Kündigung kippen?
==> Warum? Möglicherweise hat sich ja der Arbeitgeber inzwischen rechtlich beraten lassen und hat erfahren, dass er mit der ersten Kündigung vermutlich sein Ziel nicht erreichen wird, weil diese mit rechtlichen Risiken behaftet ist.
Für den Fall einer Kündigungsschutzklage bezüglich der 2. Kündigung hat das Gericht deren Wirksamkeit zu prüfen. Allein wegen des Umstandes, dass vorher bereits eine (eventuell unwirksame) Kündigung ausgesprochen wurde, macht die 2. Kündigung nciht unwirksam.
Daher wird das Arbeitsgericht keinesfalls "rein deswegen" die Unwirksamkeit feststellen können.