ich habe in drei verschiedenen kommentaren dazu geschaut und drei verschiedene antworten bekommen und die sahen ungefähr so aus:
ja
nein
vielleicht
der fitting aus dem vahlen-verlag sagt folgendes: entscheident ist die zahl der betriebszugehörigen AN einschließlich der leiharbeitnehmerInnen
ricardi/thüsing aus dem beck-verlag sagt wiederum: mitzuzählen sind alle AN, nicht allein die Wahlberechtigten. leiharbeitnehmer werden jedoch- folgt man dem bag- wohl nie mitgezählt werden
hess aus dem luchterhand-verlag: leiharbeitnehmer sind erst mit entstehung der ihrer wahlberechtigung zu berücksichtigen und verweißt wiederum auf ricardi
ich bin da echt mal gerade so richtig entnervt ...
primär stellt sich nämlich die frage auch noch: sind leiharbeitnehmerInnen arbeitnehmer im sinne des betriebsverfassungsgesetzes??
HILLLLLLLLLLLLLLLLLFFFFFFFFEEEEEEEE