hallo, ich habe da eine frage, und zwar geht es um den § 92 a BetrVG. demnach hat der arbeitgeber ab 100 arbeitnehmern die pflicht zur schriftlichen begründung bei einer "absage". fraglich ist jetzt nur, wer alles zu den arbeitnehmern gehört! die pure definition ergibt sich ja aus §§ 5 ff. das ist auch nicht das problem. das problem was sich mir aufzeigt ist, welche stellung dabei die leiharbeitnehmerInnen haben?

ich habe in drei verschiedenen kommentaren dazu geschaut und drei verschiedene antworten bekommen und die sahen ungefähr so aus:

ja
nein
vielleicht

der fitting aus dem vahlen-verlag sagt folgendes: entscheident ist die zahl der betriebszugehörigen AN einschließlich der leiharbeitnehmerInnen

ricardi/thüsing aus dem beck-verlag sagt wiederum: mitzuzählen sind alle AN, nicht allein die Wahlberechtigten. leiharbeitnehmer werden jedoch- folgt man dem bag- wohl nie mitgezählt werden

hess aus dem luchterhand-verlag: leiharbeitnehmer sind erst mit entstehung der ihrer wahlberechtigung zu berücksichtigen und verweißt wiederum auf ricardi

ich bin da echt mal gerade so richtig entnervt ...

primär stellt sich nämlich die frage auch noch: sind leiharbeitnehmerInnen arbeitnehmer im sinne des betriebsverfassungsgesetzes??

HILLLLLLLLLLLLLLLLLFFFFFFFFEEEEEEEE