Mitbestimmung bei Einstellung von Leiharbeitnehmern?
Wir als BR wollen bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern wissen, wie der Kollege beim Verleiher eingruppiert ist. PA sagt, sie bekomme aus datenschutzrechtlichen Gründen diese Information leider nicht, so dass sie uns keine Auskunft geben kann.
Inwieweit greift das MBR?
Community-Antworten (7)
08.05.2006 um 18:35 Uhr
Auf diese Information habt ihr keinen Anspruch, denn es handelt sich dabei um unternehmensinterne Daten des Verleiherbetriebes. Womit begründet ihr eure Forderung?
08.05.2006 um 18:52 Uhr
korrekt, s. Antwort oben. Kann euch auch eigentlich egal sein. Euer AG "kauft" die Mitarbeiter vom Entleiher per Arbeitnehmerüberlassung zu einem Preis/Stundessatz X ein.Was der MA in seiner Firma verdient, ist dann egal, er bekommt sein Geld ja weiterhin. Wahrscheinlich interessieren euch die Fremdpersonalkosten? Wenn ja, lasst sie euch über den Wirtschaftsausschuss vorlegen.Dort ist der AG nämlich verpflichtet Auskünfte zu geben.
08.05.2006 um 20:43 Uhr
Ich habe hier andere Infos.
Dem Betriebsrat steht ausdrücklich ein Einsichtrecht in die Arbeitsverträge von Leiharbeitnehmern zu. Dadurch soll die Einhaltung des AÜG gewährleistet werden. Das sagt zumindest der Schaub.
08.05.2006 um 21:20 Uhr
Das halte ich für ausgemachten Quatsch! Nicht einmal die Arbeitsverträge von Mitarbeitern des eigenen Unternehmens dürfen von BR-Mitgliedern eingesehen werden...., es sei denn, der betroffene Arbeitnehmer stimmt ausdrücklich zu.
Kannst du mal die genaue Fundstelle benennnen?
08.05.2006 um 21:39 Uhr
Hallo Z.Ickig
Du hast recht, was die Arbeitsverträge der im eigenen Betrieb Beschäftigten angeht. Wegen der Kontrolle des AÜG sieht das bei Leiharbeitnehmern offensichtlich anders aus.
Ich zitiere mal aus "Der Betriebsrat" von Günter Schaub und Burghard Kreft. (...)Dagegen hat der Betriebsrat keinen Anspruch auf Vorlage der Personalakten (§83 I BetrVG) oder einzelner Arbeitsverträge. Wegen der Arbeitsverträge wird dann eine Ausnahme gemacht, wenn es sich um Leiharbeitnehmer handelt: Es soll die Einhaltung des AÜG gewährleistet werden.(...) BAG AP 33 zu §80 BetrVG 1972 = NZA 89, 932 = BB 89, 1693
09.05.2006 um 08:28 Uhr
Vielen Dank für Eure Antworten.
Wir wollen die Eingruppierung des Leiharbeiters wissen, da wir den Einsatz von Firmen verhindern wollen, die Lohndumping betreiben.
Ein Facharbeiter soll nicht in eine Grupe für Helfertätigkeit eingestuft werden und Facharbeitertätigkeit ausüben.
Das Recht versuche ich aus dem § 99 BetrVG rauszulesen. Mitbestimmung Einstellung, Mitteilung der Eingruppierung.
09.05.2006 um 17:02 Uhr
Hallo Ulli, wäre immer recht schön , wenn wenn man bei der Stellung der Frage schon den Grund wüsste und sich nicht Vermutungen hingeben müsste (s.meine Antwort v. 08.05.Fremdpersonalkosten?) Im jetzigen Fall könnt ihr euch bei der Argumentation zur Vorlage der Unterlagen auf §14 Abs. 3 AÜG beziehen. Hier habt ihr natürlich auch keinen Anspruch auf Einsicht in die Arbeitsverträge beim Entleiher, aber die vorzulegende Urkunde muss die Angaben gemäß §12 Abs. 1 AÜG enthalten und würde eurem Grund genügen.
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