W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

AG nicht im AG-Verband. Muss er sich totzdem daran halten ?

R
ralle
Jan 2018 bearbeitet

kurze frage

Muss sich der AG an den Manteltarifvertrag halten auch wen er nicht in den AG-Verband ist? und wenn ja welches Gesetz könnte ich ihn unter die Nase halten?

also ich hab schon verstanden das der AG sich an den alten vertrag halten muß bis dieser gekündigt wird aber da unser AG schon länger aus den AG-Verband aus getreten ist und es jetzt schon einen neuen MT-Vertrag gibt weiß ich nicht welcher jetzt für uns gültig ist.

Danke

2.60501

Community-Antworten (1)

K
Kölner

24.04.2006 um 01:43 Uhr

@ralle ganz kleine TVG-Schulung...

Mit einem Autritt aus dem AGV erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft eben des AGV. Nicht mehr und nicht weniger geschieht damit zunächst. Es erlöschen also nicht die Wirkungen eines TV's. Gemäß § 3 Abs. 3 TVG bleibt der AG an den TV gebunden, bis der TV endet.

Soweit, so schlecht/gut!

Das BAG befindet zu einer Beendigung eines TV's auch noch eine Phase der Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG. So ein nachwirkender TV kann im Prinzip (nur) durch eine abweichende Vereinbarung geändert werden. Das MBR eines BR ist dabei zwar existent, jedoch hat der BR keine Möglichkeit über BV's bereits tariflich geregelte Gehälter zu regeln. Aber da kann man ja in anderen freds ganz üble anderslautende Auffassungen lesen (Stichwort Haustarif usw.)!

Zurück zur Frage... Nach einem Wegfall der Tarifgebundenheit eines AG's wirken TV's nach, hinsichtlich der laufenden TV's bleibt er also gebunden. Neue TV's können dem AG nach seinem Austritt vom AGV hingegen egal sein.

Alle AN eines ex-tarifgebundenen AG's haben damit keinen Anspruch mehr auf z.B. eine Erhöhung von Löhnen. Eine Ausnahme: In einzelnen AV's gibt es sog. "Verweisungsklauseln" in denen ergänzend auf den oder den jeweiligen TV Bezug genommen wird, so dass nur bei Neueinstellungen der AG nicht verpflichtet werden kann, die gleichen Gehaltsgefüge zu gewähren wie bei bestehenden AV's.

Und weil es so schön ist ein wichtiges BAG-Urteil in diesem Zusammenhang vom 13. 12. 1995: 4 AZR 1062/94

Ihre Antwort

Verwandte Themen