Erstellt am 23.04.2006 um 23:43 Uhr von Kölner
@ralle
ganz kleine TVG-Schulung...
Mit einem Autritt aus dem AGV erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft eben des AGV. Nicht mehr und nicht weniger geschieht damit zunächst.
Es erlöschen also nicht die Wirkungen eines TV's. Gemäß § 3 Abs. 3 TVG bleibt der AG an den TV gebunden, bis der TV endet.
Soweit, so schlecht/gut!
Das BAG befindet zu einer Beendigung eines TV's auch noch eine Phase der Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG.
So ein nachwirkender TV kann im Prinzip (nur) durch eine abweichende Vereinbarung geändert werden. Das MBR eines BR ist dabei zwar existent, jedoch hat der BR keine Möglichkeit über BV's bereits tariflich geregelte Gehälter zu regeln.
Aber da kann man ja in anderen freds ganz üble anderslautende Auffassungen lesen (Stichwort Haustarif usw.)!
Zurück zur Frage...
Nach einem Wegfall der Tarifgebundenheit eines AG's wirken TV's nach, hinsichtlich der laufenden TV's bleibt er also gebunden. Neue TV's können dem AG nach seinem Austritt vom AGV hingegen egal sein.
Alle AN eines ex-tarifgebundenen AG's haben damit keinen Anspruch mehr auf z.B. eine Erhöhung von Löhnen.
Eine Ausnahme:
In einzelnen AV's gibt es sog. "Verweisungsklauseln" in denen ergänzend auf den oder den jeweiligen TV Bezug genommen wird, so dass nur bei Neueinstellungen der AG nicht verpflichtet werden kann, die gleichen Gehaltsgefüge zu gewähren wie bei bestehenden AV's.
Und weil es so schön ist ein wichtiges BAG-Urteil in diesem Zusammenhang vom 13. 12. 1995: 4 AZR 1062/94