Erstellt am 29.05.2018 um 08:24 Uhr von Krambambuli
Entscheidet ist, dass der BR beschließt, das das Seminar "erforderlich" ist. Damit muss der AG auch die Kostenübernahme erklären. Er könnte bestenfalls die zeitliche Lage in Zweifel ziehen.
Der § 37 Abs 6 BetrVG sieht keine mengenmäßige Beschränkung vor. Und es gibt auch keine Budget-Beschränkung.
Erstellt am 29.05.2018 um 09:16 Uhr von ganther
"Damit muss der AG auch die Kostenübernahme erklären."
Der AG MUSS überhaupt keine Kostenübernahme erklären. Die Kostentragungspflicht ergibt sich aus dem Gesetz (§ 40 BetrVG). Bei uns kannst Du auch nicht VOR einem Seminar schon den AG auf die Kostentragungspflicht verklagen (weder einstweilige Verfügung noch im Beschlussverfahren). Die Gerichte hier sehen hier kein Rechtschutzbedürfnis des BR weil sich die Kostentragungspflicht sich eben aus dem Gesetz ergibt. Erst nach dem Seminar ist eine Klage möglich falls der AG nicht zahlt
Erstellt am 31.05.2018 um 00:41 Uhr von basilica
Man kann sich selbstverständlich auch vor dem Seminar schon vor dem Gericht über die Frage auseinandersetzen, ob ein Seminar erforderlich und seine Kosten in einem vertretbaren Rahmen liegen. BR1 für eine neue KollegIn bekommt man vor jedem Arbeitsgericht durch. Da kann man also ggf erst hinterher Kostenerstattung beantragen. Wenn die Fragen nach Erforderlichkeit und Angemessenheit der Kosten nicht so eiinfach zu beantworten sind, würde ich sie lieber vor und nicht hinter dem Seminar gerichtlich klären lassen. Kleinen Arbeitgebern werden nicht immer in demselben Ausmaß von den Gerichten Schulungskosten zugemutet wie großen Firmen. Am besten ist es freilich, wenn man sich ohne Gericht mit seinem AG einigen kann. In der Regel dürfte eine Schulung KBR als erforderlich gelten.