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Semniar. Was muss der Chef genehmigen?

S
StefanHH
Mai 2018 bearbeitet

Hallo, bei einem letzten AG, wo ich im BR war, war es ganz easy. Die Firma war groß, der BR hatte "Spielgeld" und wir konnten unsere Seminare frei wählen, ohne wirklich auf das Geld achten zu müssen. Natürlich haben wir es aber trotzdem getan.

Jetzt bin ich im BR in einer kleinen Firma, wo das Geld nicht so locker sitzt. Eine Kollegin im BR ist ganz neu im Thema und daher möchten wir sie gern zumindest erst einmal auf BR1 schicken. Ich würde gern Ende des Jahres mit ihr zusammen ein Seminar zum Konzern-BR schicken, weil das für uns beide neu ist.

Dazu ein paar grundsätzliche Fragen: Muss der AG zustimmen? Gibt es Vorgaben, wie viele Seminar man besuchen darf? Ort frei wählbar oder kann der AG den Heimatort verlangen?

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Community-Antworten (3)

K
krambambuli

29.05.2018 um 10:24 Uhr

Entscheidet ist, dass der BR beschließt, das das Seminar "erforderlich" ist. Damit muss der AG auch die Kostenübernahme erklären. Er könnte bestenfalls die zeitliche Lage in Zweifel ziehen. Der § 37 Abs 6 BetrVG sieht keine mengenmäßige Beschränkung vor. Und es gibt auch keine Budget-Beschränkung.

G
ganther

29.05.2018 um 11:16 Uhr

"Damit muss der AG auch die Kostenübernahme erklären."

Der AG MUSS überhaupt keine Kostenübernahme erklären. Die Kostentragungspflicht ergibt sich aus dem Gesetz (§ 40 BetrVG). Bei uns kannst Du auch nicht VOR einem Seminar schon den AG auf die Kostentragungspflicht verklagen (weder einstweilige Verfügung noch im Beschlussverfahren). Die Gerichte hier sehen hier kein Rechtschutzbedürfnis des BR weil sich die Kostentragungspflicht sich eben aus dem Gesetz ergibt. Erst nach dem Seminar ist eine Klage möglich falls der AG nicht zahlt

B
basilica

31.05.2018 um 02:41 Uhr

Man kann sich selbstverständlich auch vor dem Seminar schon vor dem Gericht über die Frage auseinandersetzen, ob ein Seminar erforderlich und seine Kosten in einem vertretbaren Rahmen liegen. BR1 für eine neue KollegIn bekommt man vor jedem Arbeitsgericht durch. Da kann man also ggf erst hinterher Kostenerstattung beantragen. Wenn die Fragen nach Erforderlichkeit und Angemessenheit der Kosten nicht so eiinfach zu beantworten sind, würde ich sie lieber vor und nicht hinter dem Seminar gerichtlich klären lassen. Kleinen Arbeitgebern werden nicht immer in demselben Ausmaß von den Gerichten Schulungskosten zugemutet wie großen Firmen. Am besten ist es freilich, wenn man sich ohne Gericht mit seinem AG einigen kann. In der Regel dürfte eine Schulung KBR als erforderlich gelten.

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