Notwendigkeit von Schichtarbeit / TVöD?
Wir sind ein Bildungszentrum. Es gilt der TVöD. Unsere Arbeitszeiten sind per Dienstanweisung festgelegt - mit Abweichungen für einzelne Abteilungen - 8.00-17.00 Uhr. Nun soll ein Kollege zum ersten mal extern Lehrgänge durchführen, bei denen der Kunde Schichtarbeit (2 Wo Früh-, 3 Wo Spätschicht) verlangt. Der Kollege ist hiermit nicht einverstanden, zumal dies im Angebot so auch nicht ausgemacht war. Wie ist § 6 (5) TvöD zu interpretieren? D.h. wann greifen "begründete betriebliche Notwendigkeiten", die zur Schichtarbeit verpflichten? Für den AG besteht diese natürlich durch den Kundenwunsch. Wären dankbar für Hinweise!
Community-Antworten (1)
13.04.2006 um 23:10 Uhr
@kalo Da wird sich der Kollege beugen müssen!
An diesem Passus im TVöD haben sich seither unheimlich viele AN gestört, die sich plötzlich in einem Wechselschichtsystem wiederfanden und gar nicht wussten wie Ihnen geschieht. Eine Weigerung könnte/würde demnach auch arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
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