Wir sind ein Bildungszentrum. Es gilt der TVöD. Unsere Arbeitszeiten sind per Dienstanweisung festgelegt - mit Abweichungen für einzelne Abteilungen - 8.00-17.00 Uhr. Nun soll ein Kollege zum ersten mal extern Lehrgänge durchführen, bei denen der Kunde Schichtarbeit (2 Wo Früh-, 3 Wo Spätschicht) verlangt. Der Kollege ist hiermit nicht einverstanden, zumal dies im Angebot so auch nicht ausgemacht war.
Wie ist § 6 (5) TvöD zu interpretieren? D.h. wann greifen "begründete betriebliche Notwendigkeiten", die zur Schichtarbeit verpflichten? Für den AG besteht diese natürlich durch den Kundenwunsch.
Wären dankbar für Hinweise!