Abmahnung bei Nicherscheinen einer betrieblichen Schulung - ist das zulässig?
Hallo Ihr,
in unserem 3 Schichtbetrieb hat der GF für Montag zwischen 09:00 - 11:00 Uhr eine Sicherheitsschulung angesetzt. Es sollen alle AN daran teilnehmen, also auch Spätschicht Arb.Beginn 14:00 und Nachtschicht Arb.Beginn 22:00. Wer nicht erscheint soll mit einer Abmahnung bedacht werden!!! Meine Frage wäre jetzt: Darf er das tun??? Für Eure Hilfe vielen Dank...
Community-Antworten (2)
30.03.2006 um 22:40 Uhr
Hallo diomedes,
der Arbeitgeber muss natürlich die Ruhezeiten der einzelnen Schichten beachten. Das betrifft zum einen die Kollegen die aus der Nachtschicht kommen. Zum anderen darf natürlich auch die tägliche Arbeitszeit nicht überschritten werden. Macht Euren GF darauf aufmerksam das es rein rechtlich grosse Probleme für geben kann. Die einfachste (wenn auch nicht recht günstige) Lösung wäre zwei Termine für die Sicherheitsschulung geben würde.
Nun speziell zu Deiner Frage: Da er zur Teilnahme an der Schulung verpflichtet, ist diese Zeit als Arbeitszeit anzusehen. Sollten Mitarbeiter bestimmter Schichten durch die Teilnahme ihre Höchstarbeitszeit von 10Std. täglich überschreiten bzw. die Ruhezeiten nicht einhalten können, so darf er die Teilnahme nicht anordnen, da er sich gegen gelten Gesetze richten würde. Abmahnung kann er aussprechen. Aber die wären vor einem Arbeitsgericht wohl schnell vom Tisch.
Gruss M.W.
31.03.2006 um 02:18 Uhr
@M.W. Warum sollte ich gegen eine Abmahnung gerichtlich vorgehen, wenn sie eh ungültig sein soll? Da erschliesst sich mir keine Logik!
Ob tatsächlich Deine zitierten 10 Stunden die zulässige Höchstarbeitszeit darstellen, kann aus den Äußerungen von diomedes doch überhaupt nicht herausgelesen werden. Ich sach nur § 7 ArbZG
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