Erstellt am 30.03.2006 um 20:40 Uhr von M.W.
Hallo diomedes,
der Arbeitgeber muss natürlich die Ruhezeiten der einzelnen Schichten beachten. Das betrifft zum einen die Kollegen die aus der Nachtschicht kommen.
Zum anderen darf natürlich auch die tägliche Arbeitszeit nicht überschritten werden. Macht Euren GF darauf aufmerksam das es rein rechtlich grosse Probleme für geben kann. Die einfachste (wenn auch nicht recht günstige) Lösung wäre zwei Termine für die Sicherheitsschulung geben würde.
Nun speziell zu Deiner Frage: Da er zur Teilnahme an der Schulung verpflichtet, ist diese Zeit als Arbeitszeit anzusehen. Sollten Mitarbeiter bestimmter Schichten durch die Teilnahme ihre Höchstarbeitszeit von 10Std. täglich überschreiten bzw. die Ruhezeiten nicht einhalten können, so darf er die Teilnahme nicht anordnen, da er sich gegen gelten Gesetze richten würde. Abmahnung kann er aussprechen. Aber die wären vor einem Arbeitsgericht wohl schnell vom Tisch.
Gruss
M.W.
Erstellt am 31.03.2006 um 00:18 Uhr von Kölner
@M.W.
Warum sollte ich gegen eine Abmahnung gerichtlich vorgehen, wenn sie eh ungültig sein soll? Da erschliesst sich mir keine Logik!
Ob tatsächlich Deine zitierten 10 Stunden die zulässige Höchstarbeitszeit darstellen, kann aus den Äußerungen von diomedes doch überhaupt nicht herausgelesen werden.
Ich sach nur § 7 ArbZG