Erstellt am 25.03.2006 um 07:46 Uhr von Abakus
Schwer verständliche Frage. Wer soll denn die Entscheidung über "er oder ich" treffen? Falls du "ich" bist und mit "ihm" nicht zusammenarbeiten willst, mußt du eben zurücktreten. Oder meinst du, der Betriebsrat könnte einen von euch ausschließen? Das geht nur bei grober Verletzung gesetzlicher Pflichten und nur über einen gerichtlichen Antrag.
Eine Neuwahl gibt es nicht, nur weil ein BR-Mitglied zurücktritt. Wenn kein Nachrücker existiert, dann gibt es halt keinen. Der Betriebsrat besteht dann aus ZWEI Mitgliedern weniger (Verringerung auf die nächste ungerade Zahl).
Erstellt am 25.03.2006 um 10:45 Uhr von mumie
§ 33 BetrVG Beschlüsse des Betriebsrats
(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.
[ Edit ]
Da hat der Peter seinen Beitrag wohl wieder gelöscht. Schade. Nun kann niemand mehr verstehen, warum ich hier §33 kopiert habe. Zu Teil war die Antwort von Peter ja richtig. Peter hatte hier unter anderem geschrieben, das der Betriebsrat nach Rücktritt eines Mitgliedes auch eine gerade Größe haben kann.