Erstellt am 25.01.2006 um 20:45 Uhr von Kölner
Code: § 103 BetrVG mit Kommentierungen lesen und sich richtig als BR verhalten!
Nicht Richter spielen, da werden andere besser sein.
Erstellt am 29.01.2006 um 13:33 Uhr von Gina
Hallo Kölner. Vielen dank für die schnelle Antwort!
Natürlich habe ich schonmal und werden wir dann auch nochmal gemeinsam den § 103 BetrVG genau durchgelesen und auch sämtliche Kommentierungen..... wir wollen uns bestimmt nicht als Richter aufspielen.... ich dachte mehr an ....., wenn uns die Geschäftsleitung den Antrag spätestens zur nächsten BR Sitzung einreicht, wie wir dann vorzugehen haben..... , Fristen und Abläufe,etc...... Bisher wurde mir dies auch nur einmal telefonisch angekündigt, ich vermutet mal bei der nächsten Möglichtkeit bekommen wir dies schriftlich und dann wolte ich gut vorbereitet sein......
Wenn uns das Thema am Tag der BR Sitzung eingereicht wird, habe wir wieviele Tage Zeit, um zu antworten??? Gilt hier nicht auch die Frist von 1er Woche? Wegen Betroffenheit eine BR Mitglieds muß auch ein Ersatz BR Mitglied eingeladen werden, oder? Gibt es Fristen für die Vorlage? Danke!
Erstellt am 29.01.2006 um 14:02 Uhr von Ramses II
Gina,
im Grunde genommen könnt Ihr hier nicht viel falsch machen. Der Arbeitgeber benötigt in diesem Falle die ZUSTIMMUNG des BR. Das heißt, wenn Ihr gar nicht reagiert hat er die Zustimmung nicht und muss dann zum Arbeitsgericht.
Also: Ruhe bewahren, auf die TO setzen, Ersatzmitglied zu diesem Punkt einladen, beraten, Beschluss fassen und dem Arbeitgeber mitteilen.
Erstellt am 29.01.2006 um 14:23 Uhr von Fayence
Hallo Gina,
hallo Ramses II,
habe diesen Fall einmal recherchiert (Quelle steht unten).
Daraus haben sich, die aus meiner Sicht wichtigen Informationen ergeben:
- Die Zustimmung oder der Widerspruch muss nicht schriftlich erfolgen
- Enthält sich der BR einer Meinung, darf diese nicht, wie bei Anhörungen gem. §102 als Zustimmung gewertet werden. Falls der BR schweigt, muss der Arbeitgeber den Antrag auf Zustimmungsersetzung beim Arbeitsgericht stellen.
Ich bin mir unsicher, ob sich ein falsch formulierter Widerspruch schädlich auswirken könnte. Daher würde ich mich als BR -falls die Darstellung im u.g. Link richtig ist- für die "Schweigevariante" entscheiden. Ramses II, vielleicht kannst Du oder andere, noch einmal etwas Wissen dazu steuern.
http://www.verdi-bub.de/urteile/archiv/archivdb/2004_063
Erstellt am 06.02.2006 um 09:25 Uhr von Gina
Vielen Dank an alle für die Tipps, hat uns sehr geholfen!!!