Erstellt am 20.12.2005 um 14:11 Uhr von Kathi
Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Im besagten § 4 steht u.a.: Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Damit dürfte die Frage beantwortet sein. Ich gehe davon aus, dass die ohnehin nicht ernst gemeint war.
Erstellt am 20.12.2005 um 15:45 Uhr von shaxpere
Tja lesen ist die eine Sache, es zu interpretieren die andere. Und, klar war die Frage ernst gemeint.
Zu so einem Arbeitsverhältnis gehören ja immer zwei. Sprich ein AG und ein AN. Für mich ist hier nur ganz klar geregelt, was der AG dem AN nicht anschaffen darf ("darf nicht länger beschäftigt werden"). Es steht hier aber nicht eindeutig, dass wenn die andere Seite, also der AN, es von sich aus macht, oder seh ich das falsch??
Möchte nicht wissen, was ein Spitzfindiger Anwalt daraus machen kann.
Erstellt am 20.12.2005 um 18:50 Uhr von Kölner
Da gibt es doch gar keinen Auftrag für einen "Spitzfindigen Anwalt"!
Das ArbZG ist zu beachten - sonst gäbe das Amt für Arbeitsschutz, das im Zweifel kontrolliert und ggf. auch Bussgelder verteilt.
Und ein Betriebsrat HAT die Gesetze und Verordnungen nach § 80 BetrVG zu überwachen - also auch die Einhaltung des ArbZG - so ist das!