Erstellt am 06.12.2005 um 07:09 Uhr von Heini
Der BR ist gem. §102 BetrVG vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers anzuhören. Dies bedeutet, dass die Kündigung erst nach Abschluss des Anhörungsverfahrens ausgesprochen werden darf. Das Betriebsverfassungsgesetz gilt unabhängig vom Kündigungsschutzgesetz, so dass auch bei einer Kündigung innerhalb der ersten 6 Monate und somit auch während der Probezeit eine Anhörung zu erfolgen hat, was häufig verkannt wird. In den ersten sechs Monaten sind die Anforderunen einer Anhörung sicherlich geringer.
Erstellt am 06.12.2005 um 09:05 Uhr von viktor
Ergänzend zu Heini: Die Anhörung muss natürlich erfolgen - es wäre also für den Arbeitnehmer nur gut, wenn der Arbeitgeber dies übersieht - die Wiederspruchsgründe sind natürlich weitgehend nur Makulatur, da ja so fast jeder K-Grund zulässig ist. Ein Punkt wäre noch, dass die dem Betriebsrat gegenüber genannten Gründe, die zur Probezeitkündigung führen sollen, auch tatsächlich die Gründe sind. Der Wahrheitsgehalt ist also gefragt, sonst liegt keine ordnungsgemäße Anhörung vor.
Erstellt am 06.12.2005 um 09:09 Uhr von Tamara
Heini,
wie ist das "In den ersten sechs Monaten sind die Anforderunen einer Anhörung sicherlich geringer." zu verstehen?
Welche Anforderungen sind geringer?
Erstellt am 06.12.2005 um 19:53 Uhr von Heini
Gilt der allgemeine Kündigungsschutz noch nicht, würde es Sinn machen dem BR im Anhörungsverfahren darzulegen, das die Kündigung keine Willkür des AG gegenüber dem AN darstellt.
Erstellt am 06.12.2005 um 23:03 Uhr von Ramses II
Heini,
wenn der allgemeine Kündigungsschutz gilt , dann würde es also keinen Sinn machen dem BR im Anhörungsverfahren darzulegen, dass die Kündigung keine Willkür des AG gegenüber dem AN darstellt?