Anhörung des BR bei Kündigung während der Probezeit?
Gilt §102 BetrVG auch für KollegInnen, die noch in der Probezeit sind? Konkret: Muss der AG den BR vor der Kündigung anhören? Oder erübrigt sich das, weil in der Probezeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden darf? Falls eine Anhörung des BR erfolgen muss: hat der BR dann die gleichen Widerspruchsmöglichkeiten, oder erübrigen sich diese wegen der Möglichkeit der Kündigung ohne Grund?
Community-Antworten (5)
06.12.2005 um 08:09 Uhr
Der BR ist gem. §102 BetrVG vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers anzuhören. Dies bedeutet, dass die Kündigung erst nach Abschluss des Anhörungsverfahrens ausgesprochen werden darf. Das Betriebsverfassungsgesetz gilt unabhängig vom Kündigungsschutzgesetz, so dass auch bei einer Kündigung innerhalb der ersten 6 Monate und somit auch während der Probezeit eine Anhörung zu erfolgen hat, was häufig verkannt wird. In den ersten sechs Monaten sind die Anforderunen einer Anhörung sicherlich geringer.
06.12.2005 um 10:05 Uhr
Ergänzend zu Heini: Die Anhörung muss natürlich erfolgen - es wäre also für den Arbeitnehmer nur gut, wenn der Arbeitgeber dies übersieht - die Wiederspruchsgründe sind natürlich weitgehend nur Makulatur, da ja so fast jeder K-Grund zulässig ist. Ein Punkt wäre noch, dass die dem Betriebsrat gegenüber genannten Gründe, die zur Probezeitkündigung führen sollen, auch tatsächlich die Gründe sind. Der Wahrheitsgehalt ist also gefragt, sonst liegt keine ordnungsgemäße Anhörung vor.
06.12.2005 um 10:09 Uhr
Heini,
wie ist das "In den ersten sechs Monaten sind die Anforderunen einer Anhörung sicherlich geringer." zu verstehen?
Welche Anforderungen sind geringer?
06.12.2005 um 20:53 Uhr
Gilt der allgemeine Kündigungsschutz noch nicht, würde es Sinn machen dem BR im Anhörungsverfahren darzulegen, das die Kündigung keine Willkür des AG gegenüber dem AN darstellt.
07.12.2005 um 00:03 Uhr
Heini,
wenn der allgemeine Kündigungsschutz gilt , dann würde es also keinen Sinn machen dem BR im Anhörungsverfahren darzulegen, dass die Kündigung keine Willkür des AG gegenüber dem AN darstellt?
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