Kann das 1. Ersatzmitglied zum BR-V oder stellvertretenden BR-V gewählt werden?
Hallo Kollegen,
Gibt es rechtliche Bestimmungen darüber, ob das 1. Ersatzmitglied des BR zum Vorsitzenden des BR oder zum Stellvertreter des BR-V gewählt werden kann? In §26 BetrVG heisst es: "wählt aus seiner Mitte".
Was bedeutet dies rechtlich? Ordentliche BR-Mitglieder oder vielleicht sogar alle bei der BR-V Wahl Anwesenden?
Abgesehen davon, das die erstgenante Möglichkeit keinen Sinn macht, da das 1. Ersatzmitglied als BR-V für bestimmte Sitzungen kein Weisungs- bzw. Teilnahmerecht besäße, ist es meiner Meinung nach rechtlich dadurch zu lösen, das in diesen Fällen dann eben der Stellvertreter automatisch die nötigen Befugnisse erhält. Die zweite Variante als Stellvertretender BR-V löst zumindest theoretisch keine größeren Komplikationen aus.
Ich habe aber leider keine Kommentare oder Entscheidungen dazu gefunden, also vielen Dank vorab für Eure Hilfe.
Community-Antworten (4)
12.11.2005 um 12:35 Uhr
Hallo supernout Meiner Meinung dürfte es so wie du es schilderst überhaupt keine Rolle spielen da er ja 1 Ersatz ist es würde nur dann eine Rolle spielen wenn er an 2-3-4 stelle stehen würde! Gruß BMW
12.11.2005 um 14:32 Uhr
Und dennoch macht es keinen Sinn und geht auch nicht so ohne weiteres. Es kann der BRV gewählt werden und dann der Stellvertreter in der Sitzung des ordentlich gewählten BR. Soll heissen, dann ist auch kein Ersatzmitglied - normalerweise - dabei. Wenn das erste Ersatzmitglied da bereits dabei ist, ginge das natürlich. Aber mal im Ernst: Wenn ich als stellvertretender BRV nicht immer dabei bin, was soll ich denn dann bei Bedarf vertreten? Und der BRV hat ja prinzipiell nur einen sehr kleinen, überschaubaren "Macht"raum!
12.11.2005 um 15:18 Uhr
@Kölner Du hast schon Recht mit deiner Aussage ich meinte auch nicht das er zum Vorsitzenden gewählt werden kann sondern wenn nur zum stelv.Vorsitzenden. Gruß BMW
12.11.2005 um 17:08 Uhr
Hallo und Danke für die schnellen Antworten.
Also, bei 7 BR-Mitgliedern nimmt das 1. Ersatzmitglied im Prinzip an ähnlich vielen Sitzungen Teil wie die Anderen. Auch der "ordentliche" BR-V Stellvertreter könnte aufgrund von Urlaub, Krankheit oder Seminaren nicht an allen Sitzungen teilnehmen. Wenn das 1. Ersatzmitglied BR-V Stellvertreter wäre, würde die Stellvertretung ja nur dann in Kraft treten, wenn der BR-V verhindert ist. Und damit rückt er natürlich auch automatisch als BR-Mitglied nach.
In den meisten Fällen ist die erste konstitutionierende Sitzung nach der Wahl natürlich mit den "StammBRmitgliedern" besetzt. Interessant wird's aber bei Ab- bzw. Neuwahlen von BR-V's und deren Stellvertretern z.B. während deren Abwesenheit (Putsch-ing!!!).
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