Gibt es rechtliche Bestimmungen darüber, ob das 1. Ersatzmitglied des BR zum Vorsitzenden des BR oder zum Stellvertreter des BR-V gewählt werden kann?
In §26 BetrVG heisst es: "wählt aus seiner Mitte".
Was bedeutet dies rechtlich? Ordentliche BR-Mitglieder oder vielleicht sogar alle bei der BR-V Wahl Anwesenden?
Abgesehen davon, das die erstgenante Möglichkeit keinen Sinn macht, da das 1. Ersatzmitglied als BR-V für bestimmte Sitzungen kein Weisungs- bzw. Teilnahmerecht besäße, ist es meiner Meinung nach rechtlich dadurch zu lösen, das in diesen Fällen dann eben der Stellvertreter automatisch die nötigen Befugnisse erhält.
Die zweite Variante als Stellvertretender BR-V löst zumindest theoretisch keine größeren Komplikationen aus.
Ich habe aber leider keine Kommentare oder Entscheidungen dazu gefunden, also vielen Dank vorab für Eure Hilfe.
Unsere Seminarempfehlung
Betriebsratssitzung
Wichtiges Basiswissen für die wirksame Beschlussfassung erwerben