Hallo Kollegen,

Gibt es rechtliche Bestimmungen darüber, ob das 1. Ersatzmitglied des BR zum Vorsitzenden des BR oder zum Stellvertreter des BR-V gewählt werden kann?
In §26 BetrVG heisst es: "wählt aus seiner Mitte".

Was bedeutet dies rechtlich? Ordentliche BR-Mitglieder oder vielleicht sogar alle bei der BR-V Wahl Anwesenden?

Abgesehen davon, das die erstgenante Möglichkeit keinen Sinn macht, da das 1. Ersatzmitglied als BR-V für bestimmte Sitzungen kein Weisungs- bzw. Teilnahmerecht besäße, ist es meiner Meinung nach rechtlich dadurch zu lösen, das in diesen Fällen dann eben der Stellvertreter automatisch die nötigen Befugnisse erhält.
Die zweite Variante als Stellvertretender BR-V löst zumindest theoretisch keine größeren Komplikationen aus.

Ich habe aber leider keine Kommentare oder Entscheidungen dazu gefunden, also vielen Dank vorab für Eure Hilfe.