Erstellt am 03.11.2005 um 12:21 Uhr von viktor
Jede Einstellung - egal welches Alter - bedarf der Zustimmung des BR, der Zustimmungsverweigerungsgründe geltend machen kann. Danach kann § 100 zum Zuge kommen - ebenfalls unabhängig vom Alter des Einzustellenden. Also kann auch bei einem 65 jährigen § 100 zur Anwendung kommen und der BR kann ebenfalls der Dringlichkeit widersprechen und es nimmt seinen Gang zum Gericht (oder der AG verzichtet auf die Einstellung). Beim Wiederspruch der Dringlichkeit spielt nicht das Alter sondern die betriebliche Situation eine Rolle