Erstellt am 10.10.2005 um 12:42 Uhr von packer
hallo birnenbäumchen!
also, lt. BGB § 630 hat die kollegin ein anrecht auf ein zeugnis. in diesem falle müßte sie bei nichtvorlage klagen. hierbei ist es sinnvoll, wenn der Kläger bei gericht schon ein eigens dafür geschriebenes zeugnis mitbringt ;) der richter wirds danken :)))))
sie will aber auf jeden fall ein qualifiziertes! zeugnis!!! und sie muß innerhalb einer bestimm´ten frist ihren erfüllungsanspruch vor gericht geltend machen!
also rechtlich kein br geschichte! ist deine kollegin in der gewerkschaft? hat sie einen anwalt?
ihr könnt natürlich in einem persönliche gespräch mit dem AG darauf einwirken, daß sie ein qualifiziertes zeugnis auch schnellstens bekommt...
ob dieses korrekt ist, sollte man auf jeden fall bei einem arbeitsrechtler prüfen lassen...
als literatur kann ich z.b. den Bopp/Beumann/Georgiou, Arbeits und Betriebsverfassungsrecht für BR aus dem Rieder verlag empfehlen, hier die seiten 640-647, falls ihr das buch schon habt :)
Erstellt am 10.10.2005 um 18:41 Uhr von Birnenbäumchen
Kann der Betriebsrat jetzt was machen oder nicht? Ich bin verwirrt.... Ich bin nämlich leider davon ausgegangen, das es hier eher individuell ist und ich kann ja eine BGB Verletzung nicht mit §23 BetrVG Ahnden oder?
Danke schonmal,
das verwirrte Bäumchen
Erstellt am 10.10.2005 um 20:31 Uhr von Soisses
Frau oder Herr Birnbäumchen,
der Vorschlag mit § 23 BetrVG ist natürlich (Wie Sie ja schon richtig erkannt haben) völliger Unsinn!
Tatsächlich handelt es sich hier, wie ja auch Frau oder Herr Packer richtig erkannt hat, um einen Individualanspruch den der AN selber einklagen muss.
Ein guter BR wird aber einfach mal in der Personalabteilung nachfragen woran es denn hapert...