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Private Internetnutzung - kann das zur fristlosen Kündigung führen?

S
Suse
Jan 2018 bearbeitet

Kann das Herunterladen pornographischer Seiten auf den dienstlichen Rechner, dessen private Nutzung verboten ist, zur fristlosen Kündigung führen? Die Dateien waren nicht passwort-geschützt. Ich meine, da hätte es ein Urteil des BAG gegeben. Weiß einer Näheres? (AZ o.ä.)

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Community-Antworten (2)

O
Oli

21.09.2005 um 18:16 Uhr

Arbeitnehmern kann wegen des Surfens auf Pornoseiten im Internet in der Dienstzeit die fristlose Entlassung drohen. Ob die Kündigung in einem solchen Fall wirksam ist, hängt von der Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls ab, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am Donnerstag (2 AZR 581/04). Damit wiesen die obersten Arbeitsrichter den Rechtsstreit zwischen einem entlassenen Schichtführer und BASF an das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zurück. Bislang hatte der Mitarbeiter in zwei Instanzen erfolgreich gegen seine Kündigung wegen der Privatnutzung des Internets geklagt.

Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte nun die Revision des Arbeitgebers Erfolg. Auch wenn es kein ausdrückliches Verbot gebe, verletzten Mitarbeiter mit einer intensiven Privatnutzung des Internets während der Dienstzeit ihre arbeitsvertraglichen Pflichten, erklärte der Zweite Senat. Das gelte insbesondere dann, wenn Arbeitnehmer auf Pornoseiten zugriffen. «Diese Pflichtverletzung kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein.»

Im konkreten Fall hatte der Kläger eingeräumt, während der Arbeitszeit Pornoseiten aufgerufen zu haben. Allerdings will er nicht gewusst haben, dass die Benutzung des Internets nur zu dienstlichen Zwecken gestattet war. Seiner Ansicht nach hätte zunächst eine Abmahnung genügt. Das Landesarbeitsgericht habe nun zu klären, in welchem zeitlichen Umfang der Kläger durch das Internetsurfen seine Arbeitsleistung nicht erbrachte, welche Kosten dadurch entstanden und ob sein Verhalten einen Imageverlust für den Arbeitgeber bedeute.

Dann sei gegebenenfalls zu prüfen, ob eine vorherige Abmahnung nötig war und ob unter Berücksichtigung der langen Beschäftigungsdauer des Klägers eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverhältnismäßig sei, teilte das Bundesarbeitsgericht mit.

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DieterF

21.09.2005 um 22:27 Uhr

Kompromiss: Unser BR konnte in einem solchen Fall trotz eindeutiger Rechtslage auf eine ordentliche Kündigung mit sofortiger Freistellung hinwirken. Der AG muss dann nicht zum Gericht und der Betroffene hat Zeit, sich um einen anderen Arbeitsplatz zu bemühen.

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