Erstellt am 13.02.2018 um 17:52 Uhr von kratzbürste
Den AG auffordern, die Anlage unverzüglich abzuschalten und zunächst mit dem BR eine Regelung zu vereinbaren, wie die Anlage zu nutzen ist.
Reagiert der AG nicht , geht Ihr zum Arbeitsgericht und macht einen Unterlassungsanspruch geltend.
Erstellt am 13.02.2018 um 17:56 Uhr von paula
Das Mitbestimmungsrecht des BR setzt nicht beim Monitor an, sondern bei der Kamera. Was habt ihr denn da vereinbart?
Erstellt am 13.02.2018 um 18:04 Uhr von Teufel
Es gibt eine GBV.
Hier sind keinerlei Monitore im öffentlichen Bereich erwähnt.
Nur der Detektiv hat in seinem Raum Einsicht in die Monitore.
Unser Chef hatte das im Sommer 2017 angesprochen ,dass er gerne einen Monitor installieren möchte, allerdings haben wir vom BR dies abgelehnt.
In den vorgelegten Plänen war dies nicht zu erkennen und wir wurden nicht nochmals darauf angesprochen .
Erstellt am 13.02.2018 um 19:07 Uhr von Challenger
Zitat : Wie haben eine neue Kameraanlage bekommen.
Ist die neue Kameraanlage denn Gegenstand der GBV, oder einer seperaten BV ?
Erstellt am 13.02.2018 um 19:15 Uhr von Teufel
Erstellt am 13.02.2018 um 22:04 Uhr von merkur
Die Installation eines "öffentlichen" Monitors" ist nicht Gegenstand de GBV. Und da ihr als BR dieser Installation bereits widersprochen habt, gilt hier die Zustimmung im Sinne des §87 BetrVG als nicht erteilt. Damit ist die Maßnahme dann auch rechtsunwirksam.
Damit hättet ihr also, wie kratzbürste bereits schrieb, das Recht eine einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht zu erwirken, die dem AG zwänge, den Monitor wieder zu entfernen.
Erstellt am 13.02.2018 um 23:17 Uhr von paula
"Die Installation eines "öffentlichen" Monitors" ist nicht Gegenstand de GBV. Und da ihr als BR dieser Installation bereits widersprochen habt, gilt hier die Zustimmung im Sinne des §87 BetrVG als nicht erteilt. Damit ist die Maßnahme dann auch rechtsunwirksam."
Eine solche Aussage ist ohne Kenntnis der BV sträflich. Ob die BV einen Monitor hier zulässt können wir nur vermuten. Das hängt nämlich vom Wortlaut ab. Manchmal möchte ich auch eine Glaskugel haben....
Was mich eher mal interessieren würde: warum GBV? Habt ihr auf den GBR übertragen? Ansonsten wäre ich hinsichtlich der Zuständigkeit des GBR mehr als kritisch. Könnte für euch im vorliegenden Fall durchaus interessant sein ;)
Erstellt am 14.02.2018 um 07:12 Uhr von Teufel
Hallo, Danke für die Antworten.
Also in der GBV ist nichts über Monitore vereinbart.
Wir hatten den GBR aber nie beauftragt eine BV für uns abzuschließen.
Den GBR kannste in der Pfeife rauchen......
In Anbetracht das BR Wahlen sind spekulieren die Chefs eh drauf das wir nicht mehr gewählt werden..
Erstellt am 14.02.2018 um 12:14 Uhr von paula
ich gehe jetzt mal davon aus, dass in Eurem Betriebsgebäude nicht 2 Betriebe Eures Unternehmen sind. Dann würde ich dem AG nämlich mitteilen, dass aus Sicht des BR die GBV mangels Zuständigkeit des GBR nicht gültig ist und er daher den Betrieb der Kameras sofort bis zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung mit dem örtlichen BR abzuschalten hat. Auf Grund des fehlenden Fachwissen zum Thema Datenschutz und der rechtlichen Fragestellungen sieht der BR die Erforderlichkeit eines rechtlichen Sachverständigen. Der BR fordert den AG auf umgehend in Verhandlungen mit dem örtlichen BR zu treten
Dann könnt ihr den AG auch mal zeigen, dass der örtliche BR eigene Aufgaben hat und nicht vom GBR übergangen werden kann