Aufgaben
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Was ist zu tun?
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Erledigt
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Grundlagen
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Im Betrieb oder in einem gleichen Betrieb mehrerer Unternehmen (nur wenn der der Betriebsteil die Beschäftigtenzahl von sich aus alleine nicht erreicht) müssen ständig mindestens 100 Arbeitnehmer beschäftigt sein
Keine Betriebe die der Meinungsäußerung oder der Berichterstattung dienen (§ 118 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) oder
Unternehmen die von wissenschaftlicher, erzieherischer, karitativer, politischer, künstlerischer oder konfessioneller Bestimmung sind (Tendenzschutz §118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG)
Generell verwendbarer Arbeitnehmerbegriff des Betriebsverfassungsgesetztes (BetrVG)
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Mitglieder des Wirtschaftsausschusses
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Die Mitgliederanzahl des Wirtschaftsausschusses liegt zwischen 3 und 7 Personen
Der Betriebsrat legt die genaue Anzahl fest
Mindestens ein Mitglied des Betriebsrats muss im Wirtschaftsausschuss vertreten sein
Folgende Personen dürfen im Wirtschaftsausschuss sitzen
Leitende Angestellte
Mitarbeiter aus ausländischen Unternehmen
Arbeitnehmer des Betriebs, die sich persönlich dafür eignen bzw. fachlich qualifiziert sind
Es gilt: Pro Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen
Gewählt wird vom Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat mittel Stimmenmehrheit
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Bestellung des Wirtschaftsausschusses
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Eine Bestellung auf Konzernbetrieb ist nicht möglich
Die Bestellung erfolgt über den Gesamtbetriebsrat, wenn der Betrieb aus mehreren Unternehmen mit einem Betriebsrat existiert. (Kein Wirtschaftausschuss darf gegründet werden, wenn der Gesamtbetriebsrat trotz Verpflichtung nicht besteht)
Die Bestellung erfolgt über den Betriebsrat, wenn das Unternehmen aus einem Betrieb existiert und diese gleich sind
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Amtszeit
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