Übernahme von JAV-Mitgliedern
Frank Birkefeld
Alle Mitglieder der JAV haben laut Betriebsverfassungsgesetz das Recht nach der Ausbildung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden. (§ 78a BetrVG)
Worauf JAV-Mitglieder achten müssen, damit bei der Übernahme alles funktioniert, erfahrt ihr hier.

Wie funktioniert die Übernahme von JAV-Mitgliedern?
Das Ausbildungsverhältnis eines Auszubildenden endet mit Ablauf der Ausbildungszeit. Dem Arbeitgeber steht es anschließend grundsätzlich frei, ob und welche Azubis er übernimmt. Um Mitglieder der JAV oder des BR vor einer evtl. Benachteiligung infolge der Amtsübernahme zu schützen, beinhaltet § 78a BetrVG folgende Sonderregelungen zu ihrem Schutz.
Voraussetzungen
Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder des Betriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.
Möchte der Auszubildende über das Ende des Ausbildungsverhältnisses hinaus weiterbeschäftigt werden, muss er dies innerhalb der letzten drei Monate vor der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Dies gilt auch, falls der Arbeitgeber seinerseits die Übernahme noch gar nicht abgelehnt hat.
Mit dem Übernahmeverlangen entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Vor Beginn der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses ist das Übernahmeverlangen nicht wirksam.
Wer wird geschützt?
Neben den im Amt befindlichen JAV- bzw. BR-Mitgliedern werden auch ehemalige JAV-Mitglieder geschützt, wenn sie bei der Beendigung ihres Ausbildungsverhältnisses ihr JAV-Amt vor nicht länger als einem Jahr beendet haben. Geschützt werden zudem auch Ersatzmitglieder, sofern sie im letzten Vierteljahr ihrer Ausbildung einem Gremium angehören und den Antrag stellen.
Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz?
Zwar ist der Anspruch auf ein unbefristetes Vollzeitbeschäftigungsverhältnis ausgerichtet, ein Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz besteht jedoch nicht. Die Tätigkeit muss allerdings grundsätzlich im erlernten Ausbildungsberuf erfolgen und der in dem Betrieb üblichen Entwicklung entsprechen.
Streitfälle
Der Arbeitgeber kann gerichtlich verlangen, von der Weiterbeschäftigungspflicht entbunden zu werden, wenn diese für ihn unzumutbar ist. Dies kann bsw. der Fall sein, wenn zum Zeitpunkt der Übernahme keine freien Arbeitsplätze vorhanden sind.
Wie funktioniert die Übernahme von Nicht-JAV-Mitgliedern?
Welche Regelungen gelten bei der Übernahme von Azubis nach der Ausbildung?
Regelungen im Tarifvertrag: Falls es einen Tarifvertrag gibt, lohnt es sich nachzulesen, was dort zur Übernahme von Auszubildenden festgehalten wurde. Gibt es hierzu keine Regelung, sollte der Azubi rechtzeitig vor dem Ausbildungsende das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen.
Offene Kommunikation auf beiden Seiten: Je früher offen und ehrlich über freie Stellen, einen Übernahme- oder Wechselwunsch gesprochen wird, desto mehr Zeit bleibt beiden Seiten, um sich ggf. auf die neue Situation einzustellen.
Schriftlich oder mündlich? Mündliche Zusagen sind zwar in der Theorie bindend, aber die Zusage sollte den Azubis unbedingt schriftlich vorliegen!
Resturlaubsanspruch: Der Resturlaub aus dem Ausbildungsverhältnis bleibt bestehen und wird in das Arbeitsverhältnis übernommen, sofern es dazwischen keine Unterbrechung gibt. Eine finanzielle Abgeltung des Azubi-Urlaubs ist nicht möglich.
Kündigungsschutz: Werden in eurem Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer (ohne Azubis) beschäftigt, genießen Arbeitnehmer einen Kündigungsschutz, wenn sie mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt waren. Dabei wird die Zeit des Ausbildungsverhältnisses mit angerechnet – das heißt, bei Übernahme nach der Ausbildung setzt der Kündigungsschutz sofort ein.
Was können Azubis tun, um ihre Chancen auf eine Übernahme zu erhöhen?
Gute Leistungen: Zeige Engagement und bringe gute Leistungen sowohl in der Berufsschule als auch im Betrieb.
Initiative zeigen: Frage deinen Ausbilder oder deine Vorgesetzten rechtzeitig nach deinen Übernahmechancen.
Weiterbildung: Informiere dich über mögliche Weiterbildungen und zeige, dass du bereit bist, dich weiterzuentwickeln.
Wie kannst du als JAV die Azubis im Betrieb unterstützen?
Übernahmechancen und Rechte: Informiere die Auszubildenden über ihre Rechte auf Übernahme und die relevanten gesetzlichen Regelungen, wie zum Beispiel § 78a BetrVG.
JAV Sprechstunde: Biete Hilfestellung bei Anliegen und Fragen der Azubis an.
Übernahmewunsch des Arbeitgebers: Möchte euer Arbeitgeber den Azubi übernehmen und welche Argumente sprechen gegen eine Übernahme? Wenn die Meinungen auseinander gehen, versuche hier zu vermitteln.
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