Alle Mitglieder der JAV haben laut Betriebsverfassungsgesetz das Recht nach der Ausbildung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden. (§ 78a BetrVG)
Worauf JAV-Mitglieder achten müssen, damit bei der Übernahme alles funktioniert, erfahrt ihr hier.
Wie funktioniert die Übernahme von JAV-Mitgliedern?
Das Ausbildungsverhältnis eines Auszubildenden endet mit Ablauf der Ausbildungszeit. Dem Arbeitgeber steht es anschließend grundsätzlich frei, ob und welche Azubis er übernimmt. Um Mitglieder der JAV oder des BR vor einer evtl. Benachteiligung infolge der Amtsübernahme zu schützen, beinhaltet § 78a BetrVG folgende Sonderregelungen zu ihrem Schutz.
Voraussetzungen
Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder des Betriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.
Möchte der Auszubildende über das Ende des Ausbildungsverhältnisses hinaus weiterbeschäftigt werden, muss er dies innerhalb der letzten drei Monate vor der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Dies gilt auch, falls der Arbeitgeber seinerseits die Übernahme noch gar nicht abgelehnt hat.
Mit dem Übernahmeverlangen entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Vor Beginn der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses ist das Übernahmeverlangen nicht wirksam.
Wer wird geschützt?
Neben den im Amt befindlichen JAV- bzw. BR-Mitgliedern werden auch ehemalige JAV-Mitglieder geschützt, wenn sie bei der Beendigung ihres Ausbildungsverhältnisses ihr JAV-Amt vor nicht länger als einem Jahr beendet haben. Geschützt werden zudem auch Ersatzmitglieder, sofern sie im letzten Vierteljahr ihrer Ausbildung einem Gremium angehören und den Antrag stellen.
Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz?
Zwar ist der Anspruch auf ein unbefristetes Vollzeitbeschäftigungsverhältnis ausgerichtet, ein Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz besteht jedoch nicht. Die Tätigkeit muss allerdings grundsätzlich im erlernten Ausbildungsberuf erfolgen und der in dem Betrieb üblichen Entwicklung entsprechen.
Streitfälle
Der Arbeitgeber kann gerichtlich verlangen, von der Weiterbeschäftigungspflicht entbunden zu werden, wenn diese für ihn unzumutbar ist. Dies kann bsw. der Fall sein, wenn zum Zeitpunkt der Übernahme keine freien Arbeitsplätze vorhanden sind.
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