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Versammlungen der Jugend- und Auszubildenden

3 Minuten Lesezeit

Wer an der JAV-Versammlung teilnehmen darf und wie sie durchgeführt wird, erfahrt ihr in diesem Artikel.

Versammlungen der Jugend- und Auszubildenden

Rechtsgrundlage

Die JAV kann gemäß § 71 BetrVG auf eigenen Beschluss hin mit der Zustimmung des Betriebsrats eine Jugend- und Auszubildendenversammlung abhalten.

Der Betriebsrat muss dabei nicht nur die JA-Versammlung selbst, sondern auch den Zeitpunkt ihres Stattfindens und ihre Tagesordnung genehmigen. Die Rechtsgrundlage hierfür bildet § 67 Abs. 2 BetrVG.

Als JAV seid ihr bei der Abstimmung des Betriebsrats über die JA-Versammlung und ihre Tagesordnung sowohl teilnahme- als auch stimmberechtigt. Wenn ihr nach der Abstimmung die Tagesordnung für die JA-Versammlung noch einmal ändern wollt, muss dies erneut vom Betriebsrat genehmigt werden.

Wichtig: Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung für die JA-Versammlung, muss er dies mit einem sachlich gerechtfertigten Grund begründen.

Ratgeber
Grund­la­gen für die Ju­gend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung

In diesem Ratgeber erfahrt ihr, worauf ihr als JAV-Mitglieder achten solltet und welche Möglichkeiten ihr in eurem Amt habt. Jedes JAV-Mitglied erhält hier wertvolle Tipps für den Arbeitsalltag!

Ratgeber Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)

Teilnehmer

Teilnahmeberechtigt an der Versammlung der jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden sind:

  • Alle Mitglieder der JAV
  • Alle jugendlichen und auszubildenden Arbeitnehmer unter 25 Jahren
  • Der Vorsitzende des Betriebsrats oder ein von ihm beauftragtes Mitglied
  • Beauftrage der im Betrieb vertretenen Gesellschaften
  • Die Arbeitgeber, die zur JA-Versammlung unter der Mitteilung der Tagesordnung einzuladen sind
  • Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat

Achtung: Azubis, die älter als 25 Jahre sind, brauchen für die Teilnahme an der Versammlung die Genehmigung des Arbeitgebers und des Betriebsrats!

Zeitpunkt

Die JA-Versammlungen finden gemäß § 71 Satz 1 BetrVG in der Regel vor oder nach einer Betriebsversammlung statt. Mit der Zustimmung des Betriebsrats und des Arbeitsgebers können sie allerdings auch unabhängig von der Betriebsversammlung durchgeführt werden (§ 71 Satz 1 und 2 BetrVG).

Darüber hinaus verweist der Gesetzgeber in § 71 Satz 3 BetrVG bezüglich der rechtlichen Rahmenbedingungen der Jugend- und Auszubildenden-Versammlung auf wesentliche Bestimmungen zur Betriebsversammlung (§§ 43 Abs. 2 Satz 1 und 2, 44 bis 46 BetrVG). Daher gilt für die Jugend- und Auszubildenden Versammlung entsprechend der Regelungen zur Betriebsversammlung Folgendes:

Daher gilt für die Jugend- und Auszubildenden-Versammlung entsprechend der Regelungen zur Betriebsversammlung Folgendes:

Versammlungen der jugendlichen Arbeitnehmer und Azubis finden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Ihre Ausbildungsvergütung bzw. ihr Arbeitsentgelt darf nicht gemindert werden, wenn sie an der Veranstaltung teilnehmen (§ 71 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).

Außerdem ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, zusätzlich aufgewendete Wege zur Versammlung zu vergüten, sofern diese außerhalb eurer Arbeitszeit stattfinden. Darüber hinaus muss er entsprechend §§ 59 Absatz 1 i.V.m. 40 BetrVG sowohl die Räume, als auch die für die Versammlung benötigten sachlichen Mittel zur Verfügung stellen und die entstehenden Kosten tragen.

Durchführung

Die Leitung der Versammlung übernimmt der JAV-Vorsitzende. Damit ist er auch für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlungen zuständig.

Die Versammlungen sind grundsätzlich nicht öffentlich und ihr habt als JAV während der Veranstaltung das Hausrecht. Auf die Tagesordnung der JA-Versammlung solltet ihr Inhalte setzen, die die jugendlichen Arbeitnehmer und Azubis eures Betriebs betreffen. Dabei könnt ihr auch Referenten einladen, die zu bestimmten Themen ihren Input liefern.

Die teilnehmenden jugendlichen Arbeitnehmer und Azubis haben gemäß § 71 Satz 3 BetrVG i.V.m. § 45 BetrVG die Möglichkeit, während der Versammlung Anträge zu stellen und euch Feedback zu euren Beschlüssen zu geben.

Schließlich könnt ihr sogar zu Themen eurer Tagesordnung die in § 60 Abs. 1 BetrVG genannten Teilnehmer abstimmen lassen. Der so gefasste „Beschluss” besitzt zwar keine Rechtsverbindlichkeit, kann euch aber als Empfehlung oder Erfassung der Stimmungslage für die Umsetzung einzelner Themen der Agenda eurer JAV-Tätigkeit die nötige Rückendeckung geben.

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