Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung
Die regelmäßige Amtszeit der JAV beträgt zwei Jahre.
Alles, was ihr dazu wissen müsst, erfahrt ihr in diesem Artikel!

Dauer, Beginn und Ende der Amtszeit
Die regelmäßige Amtszeit der JAV beträgt zwei Jahre und beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine JAV besteht, mit Ablauf der Amtszeit des Vorgängers (§ 64 Abs. 2 BetrVG). Spätestens endet die Amtszeit allerdings am 30. November des Jahres, in dem nach dem Gesetz die regelmäßigen Wahlen stattzufinden haben.
Die regelmäßigen Wahlen der JAV finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 01. Oktober bis 30. November (2022, 2024, usw.) statt (§ 64 Abs. 1 BetrVG).
Außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums können JAV-Wahlen stattfinden, wenn
- im Betrieb eine JAV nicht besteht, obwohl die Voraussetzungen für die Bildung vorliegen,
- die Gesamtzahl der Mitglieder der JAV nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der JAV-Vertreter gesunken ist,
- die JAV mit der Mehrheit ihrer Stimmen den Rücktritt beschlossen hat,
- die Wahl erfolgreich angefochten worden ist oder
- die JAV durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist.
Liegt keiner dieser Gründe vor, besteht kein Anlass für eine außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums durchgeführte Wahl der JAV. Diese wäre dann nichtig.
Wurde die JAV außerhalb des gesetzlich vorgegebenen Wahlzeitraums gewählt, dann kommt es für den Zeitpunkt des nächsten Wahltermins darauf an, wie lange die JAV schon im Amt ist.
Die nächste Wahl findet statt
- entweder zu dem nächstfolgenden regelmäßigen Wahltermin, wenn die JAV am 01. Oktober dieses Wahljahres bereits ein Jahr oder länger im Amt war,
- oder zu dem übernächsten Wahltermin, wenn die JAV am 01. Oktober dieses Wahljahres weniger als ein Jahr im Amt war.
Die Wahl der JAV außerhalb des regelmäßigen Wahltermins führt also dazu, dass sich die Amtszeit entweder verlängert oder verkürzt.
Ausbildungsende: Was passiert mit meinem JAV-Amt?
Die Ausbildung endet, die Amtszeit der JAV läuft noch weiter. Muss ein JAV-Mitglied dann sofort aus dem Gremium ausscheiden?
Die kurze Antwort lautet: Das Ende der Ausbildung allein beendet die Mitgliedschaft in der JAV nicht. Nach § 64 Abs. 3 BetrVG bleibt ein JAV-Mitglied grundsätzlich bis zum Ende der Amtszeit im Amt, wenn es während der Amtszeit seine Berufsausbildung beendet. Das gilt auch, wenn es bereits 25 Jahre alt ist oder während der Amtszeit 25 wird.
Ob die Mitgliedschaft wirklich weiterläuft, hängt allerdings davon ab, was nach der Ausbildung passiert.
Das JAV-Mitglied wird im selben Betrieb weiterbeschäftigt
Das JAV-Mitglied bleibt bis zum Ende der regulären Amtszeit Mitglied der JAV.
Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob das anschließende Arbeitsverhältnis unbefristet oder befristet ist. Bei einer befristeten Weiterbeschäftigung gilt allerdings: Endet das Arbeitsverhältnis vor dem Ende der JAV-Amtszeit, endet zu diesem Zeitpunkt auch die Mitgliedschaft in der JAV.
Beispiel: Die Ausbildung endet im Juli. Die JAV ist noch bis November im Amt. Das JAV-Mitglied wird unbefristet im selben Betrieb übernommen. Es bleibt bis November vollständig im Amt und darf weiterhin an Sitzungen teilnehmen, abstimmen und die Aufgaben der JAV wahrnehmen.
Das JAV-Mitglied wird nicht weiterbeschäftigt
Endet mit der Ausbildung auch die Beschäftigung im Betrieb, endet grundsätzlich die JAV-Mitgliedschaft.
Der Grund: Für die JAV gelten auch die Vorschriften über das Erlöschen der Mitgliedschaft, wie beim Betriebsrat (BetrVG - § 65) .
Was passiert mit dem freigewordenen JAV-Mandat?
Scheidet ein JAV-Mitglied dauerhaft aus, rückt das nächste Ersatzmitglied automatisch nach. Ein zusätzlicher Beschluss oder eine Ernennung ist dafür nicht erforderlich.
Haben sich bei der Wahl nur genauso viele Personen aufstellen lassen, wie Sitze zu vergeben waren, gibt es in der Regel keine Ersatzmitglieder. Eine separate Nachwahl, bei der ausschließlich neue Ersatzmitglieder gewählt werden, ist im Betriebsverfassungsgesetz nicht vorgesehen. Gibt es keine Ersatzmitglieder mehr und sinkt die Zahl der JAV-Mitglieder unter die vorgeschriebene Größe des Gremiums, muss ebenfalls neu gewählt werden.
Die noch vorhandenen JAV-Mitglieder bleiben grundsätzlich bis zur Bekanntgabe des neuen Wahlergebnisses im Amt. Sie führen die laufenden Aufgaben weiter, soweit das Gremium noch handlungsfähig ist.
Was gilt bei einer einköpfigen JAV?
Eine JAV besteht aus einer Person, wenn im Betrieb in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigte Jugendliche und Auszubildende beschäftigt sind.
Endet die Ausbildung des einzigen JAV-Mitglieds und wird es im selben Betrieb weiterbeschäftigt, bleibt die JAV bestehen. Das bisherige Mitglied führt das Amt bis zum Ende der Amtszeit weiter.
Verlässt die Person den Betrieb, rückt der mit der nächsthöchsten Stimmzahl gewählte Bewerber nach. Die gesonderte Wahl eines Ersatzmitglieds, die nach früher herrschendem Recht bei der aus einer Person bestehenden JAV vorgeschrieben war, ist entfallen. Gibt es keine weiteren gewählten Bewerber, ist die JAV nicht mehr besetzt und damit handlungsunfähig. In diesem Fall ist eine Neuwahl erforderlich. Der Betriebsrat bestellt dafür den Wahlvorstand.
Weiterbeschäftigung in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens
Die JAV wird für einen bestimmten Betrieb gewählt. Das Unternehmen und der Betrieb sind rechtlich nicht immer dasselbe. Wechselt ein JAV-Mitglied nach der Ausbildung in einen anderen Betrieb desselben Unternehmens, endet in der Regel die Mitgliedschaft in der bisherigen JAV. Eine Versetzung in eine andere Abteilung innerhalb desselben Betriebs beendet das Amt dagegen normalerweise nicht.
Ob tatsächlich ein anderer Betrieb vorliegt, lässt sich nicht allein am Arbeitsort oder an der Abteilungsbezeichnung erkennen. Bei Zweifeln sollte der Betriebsrat den konkreten Fall prüfen lassen.
Was passiert, wenn sich die Ausbildung verlängert?
Verlängert sich die Ausbildung, zum Beispiel wegen einer nicht bestandenen Abschlussprüfung, bleibt das Berufsausbildungsverhältnis zunächst bestehen. Das JAV-Mitglied bleibt ebenfalls im Amt, solange die Amtszeit läuft und die Beschäftigung im Betrieb fortbesteht.
Wann endet eine JAV-Mitgliedschaft außerdem?
Eine Mitgliedschaft kann vor dem Ende der regulären Amtszeit enden, wenn das JAV-Mitglied:
- sein Amt freiwillig niederlegt,
- das Arbeitsverhältnis beendet,
- den Betrieb dauerhaft verlässt,
- seine Wählbarkeit aus einem anderen rechtlichen Grund verliert,
- durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung aus dem Gremium ausgeschlossen wird.
Rechtsgrundlagen: §§ 13 Abs. 2 Nr. 2, 24, 25, 61, 64, 65 und 78a BetrVG.











