Betriebsratswahl: Erlöschen des Amtes eines Wahlvorstands
BAG, 1 ABR 61/75, § 29 Abs 1 BetrVG vom 15. Januar 1972 § 83 Abs 1 ArbGG vom 3. September 1953 § 18 BetrVG vom 15. Januar 1972, vom 13.11.1975
Leitsatz
1. Das Amt des Wahlvorstandes erlischt mit der Einberufung des Betriebsrats zur konstituierenden Sitzung (Bestätigung von BAGE 1, 43 = AP Nr. 1 zu § 24 BetrVG; AP Nr. 1 zu § 29 BetrVG; AP Nr. 11 zu § 76 BetrVG).
2. Nach Erlöschen des Amtes des Wahlvorstandes ist der Wahlvorstand nicht mehr berechtigt, Rechtsbeschwerde gegen einen zu seinen Ungunsten zur Zeit seiner Tätigkeit ergangenen Beschluss des Landesarbeitsgerichts einzulegen. Er ist keine beteiligungsfähige Stelle im Sinne des § 83 Abs. 1 ArbGG mehr.
- Diese Rechtsprechung hat der Senat in BAGE 37, 31 aufgegeben. -