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Die ordnungsgemäße Beschlussfassung vor einem Gerichtsverfahren

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Es ist gar nicht so selten, dass Mitbestimmungsrechte vor Gericht durchgesetzt werden müssen. Umso ärgerlicher, wenn der Betriebsrat in der Sache Recht hat, der Antrag aber wegen formaler Fehler abgewiesen wird. Erfahren Sie daher in unserem Top-Thema, welche Schritte der Betriebsrat vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens zu unternehmen hat und welche Aufgaben im Gerichtsverfahren bestehen.

Die ordnungsgemäße Beschlussfassung vor einem Gerichtsverfahren

Das Problem

Für den Arbeitgeber ist es ein leichtes im Beschlussverfahren in Abrede zu stellen, dass der Betriebsrat keinen ordnungsgemäßen Beschluss zur Beauftragung eines Rechtsanwalts bzw. zur Durchführung eines Beschlussverfahrens gefasst hatte.

Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast kennen

Der Betriebsrat hat in einem gerichtlichen Verfahren die Voraussetzungen für eine wirksame Beschlussfassung darzulegen. Diesen Anforderungen genügt der Betriebsrat zunächst, wenn er vorträgt, dass in einer ordnungsgemäß einberufenen Betriebsratssitzung von den anwesenden Betriebsratsmitgliedern ein Beschluss gefasst worden ist.

Ein detailliertes Bestreiten des Arbeitgebers führt zur Verpflichtung des Arbeitsgerichts, die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats aufzuklären. Die Beweisbedürftigkeit entfällt nicht bereits, wenn der Betriebsrat eine Sitzungsniederschrift über die Betriebsratssitzung vorlegt, aus der die Beschlussfassung ersichtlich ist.

Protokoll der BR-Sitzung muss nicht vorgelegt werden

Der Anforderung, die Voraussetzungen einer wirksamen Beschlussfassung im gerichtlichen Verfahren vorzutragen, genügt der Betriebsrat, indem sein Verfahrensbevollmächtigter im Einzelnen zur Ladung, der mitgeteilten Tagesordnung sowie zu den bei der betreffenden Betriebsratssitzung anwesenden Mitgliedern und der Beschlussfassung vorträgt, sofern sich aus dem Vortrag ergibt, welche Betriebsratsmitglieder verhindert waren und welche Ersatzmitglieder für diese geladen wurden. Nicht zwingend erforderlich ist hingegen die Vorlage einer Fotokopie der Ladung und/oder des Protokolls (vgl. LAG Hessen, Beschluss vom 08.02.2021, Az. 16 TaBV 185/20).

Verhinderungsfall Home-Office?

Verfahrensfehler unterlaufen immer wieder beim Thema Home-Office: Es obliegt nicht dem einzelnen Betriebsratsmitglied – auch wenn es sich im Home-Office befindet – nach eigenem Ermessen zu entscheiden, ob es an einer Betriebsratssitzung teilnimmt oder nicht. Das bloße Arbeiten im Home-Office stellt keinen Hinderungsgrund für die Teilnahme an der Betriebsratssitzung dar.

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