ZPO - § 762 Protokoll über Vollstreckungshandlungen
(1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.
(2) Das Protokoll muss enthalten:
- 1.
- Ort und Zeit der Aufnahme;
- 2.
- den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge;
- 3.
- die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist;
- 4.
- den Vermerk, dass diese Personen das Protokoll nach Vorlesung oder nach Vorlegung zur Durchsicht genehmigt haben;
- 5.
- die Unterschrift des Gerichtsvollziehers.