ZPO - § 102 Änderung der Kostenentscheidung
(1) Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
- 1.
- nach § 63 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes,
- 2.
- nach § 55 Absatz 3 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen,
- 3.
- infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts nach § 68 des Gerichtskostengesetzes oder
- 4.
- infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 59 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
(3) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind unanfechtbar. Auf Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 ist § 104 Absatz 3 anzuwenden.