ZPO - § 549 Revisionseinlegung
(1) Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. Die Revisionsschrift muss enthalten:
- 1.
- die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;
- 2.
- die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.