ZPO - § 526 Entscheidender Richter
(1) Das Berufungsgericht kann durch Beschluss den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
- die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde,
- 2.
- die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
- 3.
- die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
- 4.
- nicht bereits im Haupttermin zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
- 1.
- sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder
- 2.
- die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
(4) In Sachen der Kammer für Handelssachen kann Einzelrichter nur der Vorsitzende sein.