Forum
Wissen
Rechtsprechung
Seminare


Zivilprozessordnung (ZPO)

ZPO - § 449 Vernehmung von Streitgenossen

Besteht die zu vernehmende Partei aus mehreren Streitgenossen, so bestimmt das Gericht nach Lage des Falles, ob alle oder nur einzelne Streitgenossen zu vernehmen sind.