Forum
Wissen
Rechtsprechung
Seminare


Zivilprozessordnung (ZPO)

ZPO - § 517 Berufungsfrist

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.