ZPO - § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
- die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
- 2.
- die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
- die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
- 2.
- in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
- 3.
- die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
- a)
- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
- b)
- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.