ZPO - § 1127 Verhandlung
(1) In geeigneten Fällen kann das Gericht abweichend von § 128 Absatz 1 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Das Gericht bestimmt insbesondere einen Termin zur mündlichen Verhandlung,
- 1.
- wenn es diese aufgrund einer Beweisaufnahme für erforderlich erachtet,
- 2.
- wenn die Ermöglichung höchstpersönlicher mündlicher Äußerungen geboten erscheint,
- 3.
- wenn es diese zum Zweck der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits für erforderlich erachtet oder
- 4.
- wenn mindestens eine der Parteien die mündliche Verhandlung beantragt; Artikel 5 Absatz 1a Satz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 gilt entsprechend.
(3) Bestimmt das Gericht einen Termin zur Güteverhandlung oder zur mündlichen Verhandlung, so soll dieser als Videoverhandlung nach § 128a stattfinden. Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht abweichend von Satz 1 anordnen, dass eine Güteverhandlung oder eine mündliche Verhandlung durch Tonübertragung oder mithilfe anderer geeigneter digitaler Kommunikationsmittel stattfindet.
(4) Vorbehaltlich der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht das Verfahren abweichend von den §§ 275 und 276 in Verbindung mit § 495 nach billigem Ermessen bestimmen.
(5) Als vorbereitende Maßnahme nach § 273 in Verbindung mit § 495 kann das Gericht Auskünfte aus allgemein zugänglichen Quellen abrufen. Dies betrifft auch offenkundige Tatsachen nach § 291, die nicht von den Parteien vorgebracht wurden. Das Gericht hat die Parteien auf die verwendete Quelle hinzuweisen und das Ergebnis der Auskunft in einer für die Parteien nachvollziehbaren Weise offenzulegen.