ZPO - § 802f Abnahme der Vermögensauskunft
(1) Die Abnahme der Vermögensauskunft ist nur zulässig, wenn
- 1.
- der Gerichtsvollzieher zuvor den Schuldner zur Zahlung aufgefordert hat,
- 2.
- seit der Zahlungsaufforderung nach Nummer 1 mindestens zwei Wochen vergangen sind und
- 3.
- die Forderung nicht vollständig beglichen worden ist.
- 1.
- in seinen Geschäftsräumen,
- 2.
- in der Wohnung des Schuldners,
- 3.
- an einem nicht in den Nummern 1 und 2 genannten geeigneten Ort oder
- 4.
- per Bild- und Tonübertragung
(4) Bestimmt der Gerichtsvollzieher, dass der Termin nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2, 3 oder 4 stattfindet, kann der Schuldner dieser Bestimmung innerhalb einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen. Der Schuldner hat die zur Abnahme der Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen in dem Termin beizubringen. Wird die Vermögensauskunft in dem Termin nicht abgegeben, so ist dies nur dann nicht pflichtwidrig, wenn
- 1.
- der Schuldner nachweist, dass er die Nichtabgabe der Vermögensauskunft in diesem Termin nicht zu vertreten hat,
- 2.
- der Schuldner einer Bestimmung des Termins nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 bis 4 innerhalb der Frist des Satzes 1 widersprochen hat oder
- 3.
- der Schuldner im Fall einer Bestimmung des Termins nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 darlegt, dass die Nichtabgabe der Vermögensauskunft auf technischen Problemen beruht hat.
- 1.
- die nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben,
- 2.
- im Fall der Terminsbestimmung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 bis 4 sein Recht, der Terminsbestimmung nach Absatz 4 Satz 1 zu widersprechen,
- 3.
- im Fall der Terminsbestimmung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 das Aufzeichnungsverbot des Absatzes 3 Satz 1,
- 4.
- die Pflicht nach Absatz 4 Satz 2, die erforderlichen Unterlagen beizubringen,
- 5.
- die Folgen einer pflichtwidrigen Nichtabgabe der Vermögensauskunft,
- 6.
- die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l und
- 7.
- die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c bei Abgabe der Vermögensauskunft.
(7) Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach § 802c Absatz 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm anzuzeigen. Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen; § 802d Absatz 2 gilt entsprechend.
(8) Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Absatz 1. Er leitet dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu; § 802d Absatz 2 gilt entsprechend. Der Ausdruck und das elektronische Dokument müssen den Vermerk enthalten, dass sie mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmen. § 802d Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.