ZPO - § 519 Berufungsschrift
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
- die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
- 2.
- die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.