Forum
Wissen
Rechtsprechung
Seminare


Zivilprozessordnung (ZPO)

ZPO - § 271 Zustellung der Klageschrift

(1) Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen.

(2) Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt.