Forum
Wissen
Rechtsprechung
Seminare


Zivilprozessordnung (ZPO)

ZPO - § 402 Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen

Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.