ZPO - § 691 Zurückweisung des Mahnantrags
(1) Der Antrag wird zurückgewiesen:
- 1.
- wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 702 Absatz 2, § 703c Abs. 2 nicht entspricht;
- 2.
- wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann.
(3) Gegen die Zurückweisung findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. Im Übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1 unanfechtbar.