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Betriebsausschuss - einfach erklärt!

Autor:
Frank Birkefeld
2 Minuten Lesezeit

Der Betriebsausschuss ist gemäß § 27 Betriebsverfassungsgesetz ab einer bestimmten Betriebsratsgröße vorgeschrieben. Er führt die laufenden Geschäfte des Gremiums, weitere Aufgaben können ihm (verantwortlich) übertragen werden.

Was bedeutet das im Einzelnen? Was sind die Aufgaben des Betriebsausschusses – und wie wird er gewählt? Die Antworten erfahren Sie hier!

Betriebsausschuss gibt Informationen weiter

Pflicht zur Gründung

Ab einer Betriebsratsgröße von 9 Mitgliedern muss ein Betriebsausschuss gebildet werden. Damit soll der Betriebsratsvorsitzende, dem die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte obliegt, entlastet werden.

Aufgaben – Die laufenden Geschäfte

Der Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats.

Dies umfasst u.a. die folgenden Aufgaben:

  • Vorbereitung von BR-Sitzungen und Beschlussfassungen
  • Einholung von Auskünften
  • Erledigung von Schriftverkehr
  • Beschaffung von Unterlagen
  • Vorbereitung von Betriebs- und Abteilungsversammlungen
  • Entgegennahme von Anträgen von Arbeitnehmern

Weitere Aufgaben

Neben den laufenden Geschäften können dem Betriebsrat weitere Aufgaben übertragen werden.

Der Betriebsausschuss kann dabei als rein beratendes Gremium fungieren oder eigenverantwortlich – anstelle des Betriebsrates – Beschlüsse fassen. Werden ihm Angelegenheiten eigenverantwortlich übertragen, muss dies der Betriebsrat mit absoluter Stimmenmehrheit (Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder) beschließen und die Aufgaben schriftlich übertragen.

Auch die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses (§ 106 BetrVG) können dem Betriebsausschuss entsprechend übertragen werden.

GRENZE: Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen bleibt aber dem Betriebsrat vorbehalten – eine Übertragung auf den Betriebsausschuss scheidet aus (Ausnahme allenfalls: § 28a BetrVG). Gleiches gilt für Organisationsentscheidungen, wie die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden, die Bildung weiterer Ausschüsse u.a.

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Wahlverfahren

Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats und dessen Stellvertreter. Hinzu kommen - je nach Größe des Gremiums - weitere Mitglieder:

Bei Betriebsräten mit

  • 9 bis 15 Mitgliedern 3 weitere Ausschussmitglieder,
  • 17 bis 23 Mitgliedern 5 weitere Ausschussmitglieder,
  • bis 35 Mitgliedern 7 weitere Ausschussmitglieder,
  • 37 oder mehr Mitgliedern 9 weitere Ausschussmitgliedern (§ 27 Abs. 1 Satz 1, 2 BetrVG).

Die weiteren Ausschussmitglieder werden in geheimer Verhältniswahl gewählt. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, wird per Mehrheitswahl gewählt.

Ersatzmitglieder

Die Bestellung der Ersatzmitglieder für den Betriebsausschuss ist gesetzlich nicht geregelt. Um die volle Besetzung und damit Arbeitsfähigkeit des Ausschusses zu gewährleisten, ist eine Wahl von Ersatzmitgliedern jedoch zweckmäßig und auch zulässig.

Ersatzmitglieder können grundsätzlich nur ordentliche Betriebsratsmitglieder – nicht jedoch Ersatz-Betriebsratsmitglieder sein.

Geschäftsordnung

Der Betriebsausschuss kann sich – wie der Betriebsrat - eine Geschäftsordnung geben, in der z.B. Ausschussmitgliedern die Bearbeitung bestimmter Sachgebiete übertragen wird.

Amtsdauer und Beendigung des Betriebsausschusses

Die Mitglieder des Betriebsausschusses werden für die Dauer der Amtszeit des Betriebsrats gewählt.

Eine Pflicht zur Annahme des Amtes besteht nicht. Sie können ihr Amt niederlegen.

Die Ausschussmitglieder können zudem vor Ablauf der Amtszeit vom Betriebsrat abberufen werden. Die Abberufung erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Betriebsrates, wenn die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl erfolgte.

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Autor: Frank Birkefeld

Frank Birkefeld ist seit 2000 als Rechtsanwalt im Arbeits- und Sozialrecht tätig. Er war Geschäftsführer eines großen Sozialverbandes sowie Unternehmensjurist. Herr Birkefeld referiert seit mehreren Jahren auch im Bereich der Fortbildung von Betriebsräten und Arbeitnehmervertretungen. Er berät und vertritt Betriebsräte und Arbeitnehmer auf allen Gebieten des kollektiven und individuellen Arbeitsrechts.
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