Fettlöser statt Dustlöscher
LAG Düsseldorf, Az. 3 SLa 346/25, vom 17.11.2025
Der Fall
Manche Azubis machen Kaffee, andere mischen Fettlöser in Trinkflaschen. So ein 18-jähriger Auszubildender, der seinem Kollegen einen gefährlichen Fettlöser in die Trinkflasche mischt. Der betroffene Azubi bemerkte es, doch ein dritter Kollege nahm unwissentlich einen Schluck und spuckte ihn wegen des Geschmacks wieder aus. Zum Glück wurde niemand verletzt. Der Azubi erklärte später, er habe niemandem absichtlich schaden wollen. Trotzdem kündigte der Arbeitgeber dem Azubi fristlos, zumal er kurz zuvor eine Schulung zu gefährlichen Stoffen und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz erhalten hatte.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Arbeitsgericht Duisburg hielt die fristlose Kündigung für gerechtfertigt. Auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf sah eine schwere Pflichtverletzung, wies aber auf die besonderen Regeln im Ausbildungsverhältnis nach § 22 BBiG hin, dass das Ausbildungsverhältnis nur aus wichtigem Grund beendet werden kann, da der Azubi die Probezeit schon bestanden hatte. Weil der Azubi zum Gerichtstermin nicht erschien und bereits einen neuen Ausbildungsplatz hatte, einigten sich die Rechtsvertreter auf einen Vergleich: Das Ausbildungsverhältnis wurde beendet und der Azubi erhielt 1.500 Euro. Was die Beweggründe für diesen "Joke" waren, bleibt daher leider auch ungeklärt.
Das bedeutet die Entscheidung für dich als JAV
Für dich zeigt der Fall deutlich: „Spaß“ hört spätestens dort auf, wo andere gefährdet werden. Bei riskanten Stoffen oder Werkzeugen ist absolute Vorsicht Pflicht – egal wie jung ein Azubi ist oder ob etwas „nicht böse gemeint“ war. Gleichzeitig macht das Urteil klar, dass Ausbildungsverhältnisse rechtlich besonders geschützt sind. Eine fristlose Kündigung ist möglich, aber nur in wirklich schweren Fällen und unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Azubis. Und ganz wichtig: Wenn jemand tatsächlich zu Schaden gekommen wäre, hätte der Fall wohl viel ernster geendet. Dieses Urteil zeigt also, wie wichtig Aufklärung, Prävention und eine klare Haltung zu Sicherheit im Betrieb sind.