Nach Corona durchstarten: Wie Sie wieder Fahrt aufnehmen!
Die Corona-Krise ist größtenteils überwunden. Nun gilt es umso mehr den Blick wieder nach vorne zu richten und sich als Betriebsrat gut zu positionieren.
Was haben wir aus der Corona-Krise gelernt und wo müssen wir uns zukünftig besser aufstellen? Welche von Corona unabhängigen Themen stehen an, die zeitweilig in den Hintergrund getreten waren? Lesen Sie weiter!
Betriebsvereinbarungen zur Kurzarbeit überprüfen
Viele Betriebsvereinbarungen zur Kurzarbeit wurden mit heißer Nadel gestrickt. Obwohl Sie als Betriebsrat eine starke Verhandlungsposition hatten, haben Sie womöglich aus Rücksicht auf die Situation eher zurückhaltend agiert und dem Arbeitgeber womöglich nur moderate Zugeständnisse abgerungen. Oder die Erfahrung hat gezeigt, dass Sie wichtige Aspekte in der Betriebsvereinbarung nicht geregelt hatten, die aber unbedingt hineingehören. Bessern Sie hier nach und vereinbaren Sie mit dem Arbeitgeber für zukünftige Fälle von Kurzarbeit eine überarbeitete BV, solange Sie noch im Thema sind. In der Regel sind die explizit für die Corona-Krise geschlossenen Betriebsvereinbarungen nur befristet geschlossen, sodass dieses Thema in naher Zukunft ohnehin auf Sie zukommen dürfte.
Welche Betriebsvereinbarungen gehören sonst noch in jede Schublade?
Während der Corona-Krise hat sich gezeigt, dass in vielen Betrieben der Datenschutz nur unzureichend in Betriebsvereinbarungen geregelt wurde. Zur Erinnerung: Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses nur dann verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Für alles andere braucht der Arbeitgeber die freiwillig abgegebene Einwilligung seiner Mitarbeiter bzw. nach § 26 Abs. 4 BDSG eine Betriebsvereinbarung.
Inwieweit eine Betriebsvereinbarung „Pandemie“ für zukünftige Fälle abgeschlossen werden sollte, muss letztlich jeder Betriebsrat für sich entscheiden. Es bleibt zwar zu hoffen, dass diese beispiellose Situation sich bis auf weiteres nicht wiederholen wird, letztlich hatte sich jedoch auch vor der Corona-Pandemie niemand ein entsprechendes Szenario vorstellen können.
Betriebsversammlungen stehen an
§ 43 BetrVG sieht vor, dass eine Versammlung aller Arbeitnehmer des Betriebs einmal im Kalendervierteljahr durchzuführen ist. Coronabedingt wurde in den meisten Betrieben zur Minimierung der Ansteckungsgefahr dennoch von der turnusgemäßen Durchführung einer Betriebsversammlung abgesehen. Der am 15.05.2020 neu in Kraft getretene § 129 BetrVG sieht jedoch vor, dass nunmehr auch Betriebsversammlungen mittels audiovisueller Einrichtungen abgehalten werden können, sofern sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Insofern steht Ihnen neben einer Präsenzveranstaltung ab sofort auch eine kontaktlose Alternative zur Verfügung, sodass eigentlich kein Grund mehr besteht, die längst überfälligen Betriebsversammlungen weiter hinauszuschieben!
Aktuelle Themen prüfen
Schließlich dürfte es in nahezu allen Gremien umfangreichen Diskussionsbedarf in Bezug auf die coronabedingt umgestellten Betriebsabläufe und Strukturen geben – was war gut und sollte dringend beibehalten werden, auf was können wir getrost verzichten? Scheuen Sie sich nicht davor, insoweit auch die Belegschaft einzubinden. Denn es wäre schade, wenn kreative Ideen und praktikable Lösungen nach der Krise einfach verpuffen würden, obwohl sich diese im Stresstest bereits bewährt haben.
Und natürlich werden Sie noch weitere wichtige BR-Themen auf der Agenda haben, die entweder schon vor Corona dort standen und nunmehr umso dringender einer Regelung bedürfen, oder aber es krisenbedingt ganz nach oben geschafft haben.
Sie sehen, Betriebsratsarbeit war und ist in der Krise umso wichtiger, packen Sie es jetzt an und vor allem – bleiben Sie weiterhin gesund!