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Online-Wahlversammlung der Schwerbehindertenvertretung

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Nach § 20 Abs. 5 Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO) kann die Wahl zur Schwerbehindertenvertretung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

Ein Mann schaut in die Kamera und trägt ein Headset

Diese neue Art der Wahlversammlung ist allerdings nur möglich, wenn

  • der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weiter auseinanderliegenden Teilen besteht und
  • weniger als fünfzig Wahlberechtigte beschäftigt werden („vereinfachtes Wahlverfahren“).

Für die Ausübung des Wahlrechts durch Stimmabgabe bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder gelten die Regelungen über die schriftliche Stimmabgabe gemäß § 11 SchwbVWO („Briefwahl“) entsprechend.

Trennung von Versammlung und Wahl

Die Wahlversammlung kann nach dem Gesetz wie oben beschrieben durch eine Video- und Telefonkonferenz erfolgen. Davon völlig abgetrennt werden muss jedoch die sich nahtlos anschließende Briefwahl. Das Wahlgeheimnis muss auch hier sichergestellt sein.

Hybridwahl nicht möglich

Eine hybride Versammlung, also eine gleichzeitige Wahlversammlung sowohl in Präsenz als auch per Video- und Telefonkonferenz ist nicht möglich. Der Gesetzestext lässt lediglich eine Durchführung der Wahl mittels Video- und Telefonkonferenz zu.

Wer wählen darf

Durchaus spannend ist die Frage, wer an der Wahl teilnehmen darf. Es könnte die Frage aufkommen, ob nur diejenigen schriftlich ihre Stimme abgeben dürfen, die auch an der Video- oder Telefonkonferenz teilgenommen haben. Das dürfte jedoch nicht richtig sein. Jede wahlberechtigte Person wird an der Briefwahl teilnehmen dürfen, auch wenn sie nicht an der Wahlversammlung teilgenommen hat. Denn letztendlich sollen möglichst viele Wahlberechtigte an der Wahl teilnehmen.

Vertraulichkeit muss gewahrt werden

Dritte dürfen vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis erhalten und die Sitzung darf auch nicht aufgezeichnet werden. Entsprechend muss jeder Teilnehmer in seinem Verantwortungsbereich dafür sorgen, dass die Vertraulichkeit der Sitzung gewahrt bleibt. Das bedeutet, dass sich beispielsweise keine anderen Personen im Raum aufhalten dürfen, wenn die Wahlversammlung der Schwerbehindertenvertretung stattfindet.

Der Leiter der Wahl sollte sich mit der Teilnahme zugleich bestätigen lassen, dass sich während der Durchführung der Versammlung keine unberechtigten Personen im Raum befinden. Außerdem dürfen nur teilnahmeberechtigte Personen Einladungen und Einwahldaten zu der Versammlung erhalten. Die Teilnehmer dürfen die Einladung auch nicht weiterleiten.

Die Technik für die Sitzungen

Durch entsprechende technische Maßnahmen muss sichergestellt werden, dass Dritte nicht teilnehmen können. Eine Videokonferenz darf daher nur unter Verwendung von geprüften Programmen, die den allgemein anerkannten Sicherheitsstandards entsprechen, durchgeführt werden. Es kommen nur verschlüsselte Verbindungen in Frage. Die gesamte Technik, die für solche Online-Sitzungen erforderlich ist, hat der Arbeitgeber auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen. Es muss schließlich sichergestellt sein, dass Administratoren des Arbeitgebers nicht auf die Inhalte der Versammlungen zugreifen können.

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