BGB - § 81 Stiftungsgeschäft
(1) Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form. Es muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen, das auch zum Verbrauch bestimmt werden kann. Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten mit Regelungen über
- 1.
- den Namen der Stiftung,
- 2.
- den Sitz der Stiftung,
- 3.
- den Zweck der Stiftung,
- 4.
- das Vermögen der Stiftung,
- 5.
- die Bildung des Vorstands der Stiftung.