Forum
Wissen
Rechtsprechung
Seminare


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

BGB - § 1937 Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung

Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.