BGB - § 327r Änderungen an digitalen Produkten
(1) Bei einer dauerhaften Bereitstellung darf der Unternehmer Änderungen des digitalen Produkts, die über das zur Aufrechterhaltung der Vertragsmäßigkeit nach § 327e Absatz 2 und 3 und § 327f erforderliche Maß hinausgehen, nur vornehmen, wenn
- 1.
- der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und einen triftigen Grund dafür enthält,
- 2.
- dem Verbraucher durch die Änderung keine zusätzlichen Kosten entstehen und
- 3.
- der Verbraucher klar und verständlich über die Änderung informiert wird.
- 1.
- Merkmale und Zeitpunkt der Änderung sowie
- 2.
- die Rechte des Verbrauchers nach den Absätzen 3 und 4.
(4) Die Beendigung des Vertrags nach Absatz 3 Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
- die Beeinträchtigung der Zugriffsmöglichkeit oder der Nutzbarkeit nur unerheblich ist oder
- 2.
- dem Verbraucher die Zugriffsmöglichkeit auf das unveränderte digitale Produkt und die Nutzbarkeit des unveränderten digitalen Produkts ohne zusätzliche Kosten erhalten bleiben.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Paketverträge, bei denen der andere Bestandteil des Paketvertrags die Bereitstellung eines Internetzugangsdienstes oder eines öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdienstes im Rahmen eines Paketvertrags im Sinne des § 66 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes zum Gegenstand hat, nicht anzuwenden.