Forum
Wissen
Rechtsprechung
Seminare


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

BGB - § 690 Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung

Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.