BGB - § 740a Beendigung der Gesellschaft
(1) Die nicht rechtsfähige Gesellschaft endet durch:
- 1.
- Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde;
- 2.
- Auflösungsbeschluss;
- 3.
- Tod eines Gesellschafters;
- 4.
- Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter;
- 5.
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters;
- 6.
- Kündigung der Gesellschaft durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters.
(3) Auf die Beendigung der Gesellschaft sind die §§ 725, 726, 730, 732 und 734 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.