BGB - § 1817 Befreiung
(1) Das Familiengericht kann den Vormund auf dessen Antrag von den ihm nach den §§ 1806 bis 1816 obliegenden Verpflichtungen entbinden, soweit
- 1.
- der Umfang der Vermögensverwaltung dies rechtfertigt und
- 2.
- eine Gefährdung des Vermögens nicht zu besorgen ist.