BGB - § 1813 Genehmigungsfreie Geschäfte
(1) Der Vormund bedarf nicht der Genehmigung des Gegenvormunds zur Annahme einer geschuldeten Leistung:
- 1.
- wenn der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder Wertpapieren besteht,
- 2.
- wenn der Anspruch nicht mehr als 3 000 Euro beträgt,
- 3.
- wenn der Anspruch das Guthaben auf einem Giro- oder Kontokorrentkonto zum Gegenstand hat oder Geld zurückgezahlt wird, das der Vormund angelegt hat,
- 4.
- wenn der Anspruch zu den Nutzungen des Mündelvermögens gehört,
- 5.
- wenn der Anspruch auf Erstattung von Kosten der Kündigung oder der Rechtsverfolgung oder auf sonstige Nebenleistungen gerichtet ist.